Zwei Verfahren entscheiden derzeit, wie es mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 weitergeht: die Evaluierung nach § 32, deren zusammenfassender Bericht bis zum 31. Dezember 2026 vorliegen soll, und ein bereits unterzeichneter Änderungsstaatsvertrag. Dieser Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 tritt erst am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Landtage beraten ihn noch; Brandenburg hat sein Zustimmungsgesetz am 7. Juli 2026 verkündet.
Inhaltlich ist die Änderung klein und technisch. Sie stellt vor allem die Netzsperren auf eine neue Rechtsgrundlage, während Einzahlungslimit, Höchsteinsatz und Werbung unberührt bleiben. Maßgeblich ist hier nicht die Berichterstattung über die Reform, sondern der Text, der den Landtagen vorliegt. Dieser Beitrag trennt beide Verfahren, zeigt die Schritte bis zum Inkrafttreten und nennt, was sich für Spieler ändert.
Stand der Angaben: 24. September 2026.
Zwei Verfahren, die oft verwechselt werden
„Reform des Glücksspielstaatsvertrags“ ist kein amtlicher Begriff. Dahinter stehen zwei Verfahren mit eigener Rechtsgrundlage, eigenen Beteiligten und eigenem Stand.
| Merkmal | Änderungsstaatsvertrag | Evaluierung |
|---|---|---|
| Was es ist | Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 | Überprüfung, wie der GlüStV 2021 wirkt |
| Rechtsgrundlage | neuer Staatsvertrag der 16 Länder, Zustimmung der Landtage | § 32 GlüStV 2021 |
| Wer handelt | Landesregierungen und Landtage | Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) und des Fachbeirats |
| Ergebnis | geänderte Paragrafen, verbindlich ab Inkrafttreten | Bericht, der Änderungsbedarf benennen kann |
| Stand 24.09.2026 | unterzeichnet, Ratifikation läuft, nicht in Kraft | Zwischenbericht vom 31.01.2024; zusammenfassender Bericht bis 31.12.2026 vorgesehen |
Beide Verfahren hängen zusammen, sind aber nicht dasselbe. Der Änderungsstaatsvertrag greift Änderungsbedarf auf, den der Zwischenbericht festgestellt hat. Der zusammenfassende Bericht steht dagegen noch aus.
Die amtliche Abkürzung des Änderungsvertrags lautet 2. GlüÄndStV 2021. Auf die Jahreszahl kommt es an: Unter ähnlichen Namen gab es bereits Änderungsstaatsverträge zum früheren Glücksspielstaatsvertrag von 2012. Was der geltende Vertrag im Einzelnen vorschreibt, zeigt der Überblick darüber, was der Glücksspielstaatsvertrag 2021 regelt.
Wie wird ein Staatsvertrag der Länder geändert?
Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist eine Vereinbarung der Länder, kein Bundesgesetz. Unterzeichnet wurde er am 29. Oktober 2020, in Kraft ist er seit dem 1. Juli 2021. Ändern lässt er sich nur durch einen neuen Staatsvertrag, dem alle Länder zustimmen.
Einmal ist das bereits geschehen, mit einer Änderung vom 24. März 2022. Seitdem liegt etwa die Sperrdatei OASIS dauerhaft beim Regierungspräsidium Darmstadt, statt wie ursprünglich vorgesehen zur GGL zu wechseln.
Für den 2. GlüÄndStV 2021 lässt sich jeder Schritt an einem datierten Dokument nachzeichnen:
- Zwischenbericht: Am 31. Januar 2024 legten die Länder den Zwischenbericht zur Evaluation vor. Auf den dort benannten Änderungsbedarf stützt sich der Entwurf.
- Innenministerkonferenz: Auf ihrer Sitzung vom 11. bis 13. Juni 2025 stimmte die Innenministerkonferenz dem Entwurf zu.
- EU-Notifizierung: Am 8. Juli 2025 ging der Entwurf unter der Nummer 2025/0360/DE an die EU-Kommission. Malta gab eine ausführliche Stellungnahme ab, wodurch sich die Stillhaltefrist bis zum 10. November 2025 verlängerte. Deutschland antwortete am 8. Dezember 2025.
- Landesregierungen: Im Februar und März 2026 stimmten die Kabinette zu, etwa in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz am 24. Februar und in Bremen am 3. März 2026. Unterzeichnet werden sollte, sobald der jeweilige Landtag unterrichtet war.
- Unterzeichnung: Im Frühjahr 2026 unterzeichneten die Länder den Vertrag. Der Gesetzentwurf der hessischen Landesregierung vom 29. Mai 2026 enthält bereits die unterzeichnete Fassung.
- Zustimmung der Landtage: Jedes Land beschließt ein Zustimmungsgesetz und verkündet es in seinem Gesetzblatt. Danach wird die Ratifikationsurkunde hinterlegt.
- Inkrafttreten: Nach Art. 2 tritt der Staatsvertrag „am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz in Kraft“. Den genauen Tag machen die Länder anschließend amtlich bekannt.
Der letzte Schritt erklärt, warum sich kein Datum vorhersagen lässt. Solange die Urkunde eines einzigen Landes fehlt, gilt die Änderung in keinem Land. Ein Vertrag kann deshalb unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft sein.
Wo steht das Verfahren im September 2026?
Stand der Angaben: 24. September 2026. Der 2. GlüÄndStV 2021 ist unterzeichnet, aber nicht in Kraft. Anhand amtlicher Dokumente belegt ist der Stand in zwei Ländern:
- Brandenburg: Der Landtag beschloss das Zustimmungsgesetz am 17. Juni 2026, verkündet wurde es am 7. Juli 2026 (GVBl. I/2026 Nr. 21), laut Parlamentsdokumentation des Landtags Brandenburg.
- Hessen: Der Gesetzentwurf der Landesregierung liegt dem Landtag seit dem 29. Mai 2026 als Drucksache 21/4544 vor.
Für die übrigen Länder ist der Stand nicht einheitlich veröffentlicht. Eine Bekanntmachung über den Tag des Inkrafttretens lag zum Stichtag nicht vor. Bis dahin gilt der Staatsvertrag in seiner bisherigen Fassung.
Was tatsächlich geändert wird – und was nicht
Der Änderungsstaatsvertrag ändert einzelne Absätze, keine Grundsätze. Den Kerninhalt benennt die Vorlage für den Ministerrat Rheinland-Pfalz ausdrücklich: die Netzsperren.
Netzsperren: neue Rechtsgrundlage in § 9
Nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 kann die Aufsicht gegen unerlaubte Glücksspielangebote vorgehen. Für Sperren über Dritte verweist die geltende Fassung auf die §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG). Das TMG ist seit dem 17. Februar 2024 außer Kraft.
Nach der neuen Nr. 5 soll die Aufsicht „nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung dieser Angebote gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065“ ergreifen können. Die genannte Verordnung ist der Digital Services Act der EU. Der Kreis der möglichen Adressaten richtet sich damit nach dessen Begriff der Vermittlungsdienste.
Anlass war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2025 (8 C 3.24). Nach der bisherigen Fassung ließ sich ein Zugangsanbieter nur in Anspruch nehmen, wenn er nach § 8 TMG verantwortlich war. Die Begründung im hessischen Gesetzentwurf zieht daraus die Konsequenz: Um insbesondere auch Internetzugangsanbieter einzubeziehen, „verzichtet die geänderte Regelung auf das Kriterium der Verantwortlichkeit“. Niedersachsen formuliert das Ziel, „die rechtssichere Anwendung dieses wichtigen Instruments zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels zu gewährleisten“. Wie Behörden und Gerichte die neue Befugnis handhaben, zeigt sich erst nach dem Inkrafttreten.
Weitere Änderungen
- § 4b Abs. 2: Bei der Prüfung, ob ein Antragsteller zuverlässig ist, darf die Behörde künftig auch Erkenntnisse ausländischer Polizei- und Strafverfolgungsbehörden abfragen. Der Zwischenbericht sah hier dringenden Handlungsbedarf.
- § 9 Abs. 3a: Ein neuer Absatz schafft einen Rahmen dafür, wie die Aufsichtsbehörden mit anderen Stellen zusammenarbeiten, darunter die Financial Intelligence Unit (FIU).
- § 8 Abs. 3 und § 28a Abs. 1: Wer die Sperrdatei OASIS abfragt, darf nur die für den jeweiligen Standort vergebenen Zugangsdaten verwenden; ein Missbrauch ist künftig bußgeldbewehrt. Eine Spielersperre soll sich so schwerer umgehen lassen.
- §§ 27h und 27m: Organisatorische Änderungen bei der GGL, etwa zur Vertraulichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats und zur Auswahl des Abschlussprüfers.
Was unverändert bleibt
Aufschlussreich ist auch, was fehlt. Unter den geänderten Vorschriften stehen weder § 6c (anbieterübergreifendes Einzahlungslimit von 1.000 Euro im Monat) noch § 22a (Höchsteinsatz von einem Euro je Spiel und fünf Sekunden Mindestspieldauer bei virtuellen Automatenspielen). Auch § 22c zu Online-Casinospielen und § 5 zur Werbung bleiben unberührt.
Dabei hatte der Fachbeirat im Zwischenbericht mehr vorgeschlagen. Das Limit von 1.000 Euro falle „deutlich zu hoch“ aus, die Befunde sprächen dafür, es „nach unten zu korrigieren“; außerdem regte er Präzisierungen beim Sponsoring, bei der Früherkennung von Glücksspielsucht und bei der Höhe der Bußgelder an. In den Zweiten Änderungsstaatsvertrag wurden diese Vorschläge nicht aufgenommen. Ob der Evaluationsbericht 2026 sie erneut aufgreift, ist offen.
Die Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags nach § 32
Das zweite Verfahren sieht der Staatsvertrag selbst vor. Nach § 32 GlüStV 2021 sind die Auswirkungen bestimmter Vorschriften „von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder und des Fachbeirats zu evaluieren“. Auch den Zeitplan legt die Vorschrift fest: „Ein Zwischenbericht soll bis zum 31. Dezember 2023 vorgelegt werden. Ein zusammenfassender Bericht soll bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre vorgelegt werden.“
Geprüft wird, wie zentrale Regeln auf den Schwarzmarkt wirken: die Erlaubnis für Internetangebote (§ 4 Abs. 4 und 5, §§ 4a bis 4d), die besonderen Pflichten im Internet (§§ 6a bis 6j), die Aufsicht (§§ 9, 9a), Sportwetten (§ 21) sowie virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele (§§ 22a bis 22c). Beim Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 steht der Spielerschutz im Mittelpunkt.
Der Zwischenbericht trägt das Datum 31. Januar 2024. Er beziffert die Kanalisierung, also den Anteil des erlaubten Marktes, für 2022 auf 94 Prozent: Von rund 13,3 Milliarden Euro Bruttospielerträgen entfielen etwa 0,8 Milliarden Euro auf unerlaubte Angebote. 2021 lag das Verhältnis bei 93 zu 7 Prozent. Bruttospielertrag heißt Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne, nicht die Einsätze selbst. Die Zahlen im Einzelnen erläutert der Beitrag über Bruttospielerträge und Kanalisierung in Zahlen.
Die speziellen Vorgaben zum Spielerschutz sollen erst im Evaluationsbericht 2026 umfassend untersucht werden. Veröffentlicht ist dieser Bericht bis zum Stichtag nicht. Was darin stehen wird, lässt sich vorher nicht seriös sagen.
Was ändert sich für Spieler?
Für Spieler bei erlaubten Anbietern ändert der 2. GlüÄndStV 2021 im Alltag praktisch nichts. Spielkonto, monatliches Einzahlungslimit, Höchsteinsatz und Spielersperre bleiben, wie sie sind. Die Änderungen richten sich an Behörden, Antragsteller und Anbieter von Vermittlungsdiensten. Mittelbar betrifft Sie nur die Regel zu OASIS: Eine eingetragene Sperre soll schwerer zu umgehen sein.
Unverändert entscheidet die Whitelist der GGL nach § 9 Abs. 8 darüber, welche Anbieter eine deutsche Erlaubnis haben; mit Stand 7. September 2026 stehen dort 166 Unternehmen. Glücksspiel ist in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 GlüStV 2021).
Zwei Themen werden oft mit der Reform vermischt. Ob Verluste bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis zurückgefordert werden können, entscheiden Gerichte; der Änderungsstaatsvertrag regelt diese Frage nicht, und ein Urteil des Bundesgerichtshofs steht mit Stand 24. September 2026 aus. Auch das Jahr 2028 wird häufig missverstanden. Nach § 35 Abs. 4 können die Länder den Vertrag frühestens zum 31. Dezember 2028 kündigen. Ein Ablaufdatum ist das nicht.
Was Sie konkret tun können
Unabhängig vom Stand der Reform sind drei Schritte sinnvoll. Prüfen Sie vor einer Anmeldung anhand der Whitelist, ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis hat; daran ändert der Änderungsstaatsvertrag nichts. Verfolgen Sie Änderungen in amtlichen Quellen, also in den Drucksachen der Landtage, in den Gesetzblättern und bei der GGL, und nicht in Werbung, die eine Lockerung ankündigt.
Wer merkt, dass das Spielen mehr Raum einnimmt als geplant, findet Unterstützung bei der Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG): 0800 1 37 27 00, kostenfrei und anonym, auch für Angehörige. Weitere Informationen bietet check-dein-spiel.de. Grundsätze für einen bewussten Umgang mit Glücksspiel beschreibt die Seite über verantwortungsvolles Spielen.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Verfahren wieder und ist keine Rechtsberatung. Er wird aktualisiert, sobald der Änderungsstaatsvertrag in Kraft tritt oder der Bericht zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags veröffentlicht ist.
Häufige Fragen
Wird der Glücksspielstaatsvertrag 2021 geändert?
Ja. Die Länder haben im Frühjahr 2026 den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 unterzeichnet. In Kraft ist er noch nicht (Stand: 24. September 2026), denn zuerst müssen alle Landtage zustimmen und alle Ratifikationsurkunden hinterlegt sein. Bis dahin gilt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in seiner bisherigen Fassung.
Was ist der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021?
Es ist ein Änderungsstaatsvertrag der Länder, abgekürzt 2. GlüÄndStV 2021. Er ändert einzelne Vorschriften: vor allem die Rechtsgrundlage für Netzsperren in § 9, außerdem die Zuverlässigkeitsprüfung in § 4b, die Zusammenarbeit der Aufsicht, die Abfrage der Sperrdatei OASIS und organisatorische Regeln der GGL. Den Anstoß gab der Zwischenbericht zur Evaluation vom 31. Januar 2024.
Wann tritt die Änderung des Glücksspielstaatsvertrags in Kraft?
Ein Datum steht noch nicht fest (Stand: 24. September 2026). Nach Art. 2 tritt der Vertrag am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Brandenburg hat sein Zustimmungsgesetz am 7. Juli 2026 verkündet, in Hessen liegt der Gesetzentwurf dem Landtag vor. Den Tag des Inkrafttretens machen die Länder amtlich bekannt.
Was ändert sich bei den Netzsperren?
Die Rechtsgrundlage wird ausgetauscht. Statt auf das nicht mehr geltende Telemediengesetz verweist § 9 künftig auf die Vermittlungsdienste im Digital Services Act der EU. Laut Begründung entfällt das Kriterium der Verantwortlichkeit, damit auch Internetzugangsanbieter Adressaten von Sperranordnungen sein können. Anlass war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2025.
Bleibt das Einzahlungslimit von 1.000 Euro bestehen?
Ja. Der Zweite Änderungsstaatsvertrag lässt § 6c unverändert, das anbieterübergreifende Einzahlungslimit von grundsätzlich 1.000 Euro im Monat gilt weiter. Der Fachbeirat hatte im Zwischenbericht 2024 angeregt, das Limit zu senken; aufgenommen wurde das nicht. Ob der Evaluationsbericht 2026 das Thema erneut aufgreift, ist offen.
Was ist die Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags?
Nach § 32 GlüStV 2021 prüfen die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung der GGL und des Fachbeirats, wie zentrale Vorschriften wirken, etwa auf den Schwarzmarkt und den Spielerschutz. Ein Zwischenbericht liegt seit dem 31. Januar 2024 vor. Die Evaluierung ist ein Bericht und keine Gesetzesänderung; dafür braucht es einen eigenen Staatsvertrag.
Wann wird der Bericht zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags veröffentlicht?
§ 32 sieht den zusammenfassenden Bericht bis zum 31. Dezember 2026 vor, danach alle fünf Jahre einen weiteren. Veröffentlicht ist er noch nicht (Stand: 24. September 2026). Der Zwischenbericht war bis Ende 2023 vorgesehen und trägt das Datum 31. Januar 2024.
Läuft der Glücksspielstaatsvertrag 2028 aus?
Nein. § 35 Abs. 4 erlaubt den Ländern eine Kündigung frühestens zum 31. Dezember 2028. Das ist ein möglicher Kündigungstermin und kein festes Ende der Geltung. Änderungen wie der Zweite Änderungsstaatsvertrag laufen unabhängig davon über einen neuen Staatsvertrag, dem alle Länder zustimmen müssen.
Quellen
- Hessischer Landtag, Drucksache 21/4544: Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021, 29.05.2026 (abgerufen am 24.09.2026)
- Landtag Brandenburg, Parlamentsdokumentation zum Gesetz zu dem Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2021, Beschluss 17.06.2026, Verkündung 07.07.2026 (abgerufen am 24.09.2026)
- Niedersächsische Staatskanzlei, Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss, 24.02.2026 (abgerufen am 24.09.2026)
- Ministerrat Rheinland-Pfalz, Entwurf eines Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages 2021, Vorlage vom 13.02.2026 (abgerufen am 24.09.2026)
- Senat der Freien Hansestadt Bremen, Vorlage für die Sitzung des Senats am 03.03.2026 (abgerufen am 24.09.2026)
- Europäische Kommission, TRIS-Notifizierung 2025/0360/DE (abgerufen am 24.09.2026)
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 32 und § 35 (abgerufen am 24.09.2026)
- Ministerium des Innern NRW, Zwischenbericht der Länder zur Evaluation des GlüStV 2021, 31.01.2024 (abgerufen am 24.09.2026)
- Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung 17/2025 zum Urteil vom 19.03.2025, 8 C 3.24 (abgerufen am 24.09.2026)
- GGL, Übersicht erlaubter Anbieter (Whitelist), Stand 07.09.2026 (abgerufen am 24.09.2026)
- Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG), check-dein-spiel.de: Telefonberatung 0800 1 37 27 00 (abgerufen am 24.09.2026)