231 Untersagungsverfahren hat die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) im Jahr 2024 eingeleitet, 83 davon wegen der Veranstaltung und Bewerbung von unerlaubtem Glücksspiel. Als unerlaubtes Glücksspiel gilt in Deutschland jedes öffentliche Glücksspiel, das ohne Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde veranstaltet oder vermittelt wird. Maßgeblich ist die amtliche Whitelist der GGL, nicht eine EU-Lizenz. Für Spieler heißt das: Bei solchen Angeboten fehlt der gesetzliche Spielerschutz, und auch die Teilnahme steht unter Strafe.
Stand: September 2026. Dieser Überblick ordnet das Thema in fünf Schritten ein: was „unerlaubt“ rechtlich bedeutet, woran sich eine Erlaubnis erkennen lässt, was die Aufsicht tatsächlich tut, was daraus für Spieler folgt und wie sich ein Verstoß melden lässt. Zu Sperren, Rückforderung, Verifizierung und den Kriterien einer Erlaubnis führen eigene Beiträge weiter.
Was ist unerlaubtes Glücksspiel?
Unerlaubt ist ein Glücksspielangebot, wenn dafür keine Erlaubnis einer zuständigen deutschen Behörde vorliegt. So bestimmt es § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021). Ob der Anbieter anderswo in der EU zugelassen ist, spielt dafür keine Rolle. Entscheidend ist allein die deutsche Erlaubnis, für Angebote im Internet nachzulesen in der Whitelist der GGL.
Der Wortlaut der Norm ist knapp: „Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden“ (§ 4 GlüStV 2021, abgerufen am 24.09.2026). Adressat ist der Anbieter. Auf dieselbe Norm stützt die GGL ihre Definition des unerlaubten Glücksspiels.
§ 4 Abs. 4 legt fest, für welche Angebote im Internet eine Erlaubnis überhaupt erteilt werden kann: Lotterien, Sportwetten, Pferdewetten, Online-Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und Online-Poker. Der Staatsvertrag vom 29. Oktober 2020 gilt seit dem 1. Juli 2021. Erst seitdem können virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele bundesweit erlaubt werden.
Erlaubnis und EU-Lizenz
Viele Angebote werben mit einer Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat, häufig aus Malta. Eine solche EU-Lizenz ersetzt die deutsche Erlaubnis nicht. Die GGL formuliert es in ihren FAQ unmissverständlich: „Alle Glücksspielangebote im Internet, die nicht auf der Whitelist stehen, sind illegal“ (GGL, FAQ zum Erkennen unerlaubten Glücksspiels, Stand 01.08.2025). Das Logo einer ausländischen Behörde beantwortet die Frage also nicht.
Mit Stand vom 7. September 2026 führt die Whitelist der GGL 166 Anbieter. Nach Bereichen sind 27 für Sportwetten, 34 für virtuelle Automatenspiele und je 5 für Online-Poker und Online-Casinospiele verzeichnet. Was die Whitelist enthält und wie sie aufgebaut ist, erklärt eine eigene Seite. Eine Besonderheit gilt für Online-Casinospiele wie Roulette oder Blackjack: Diese Spiele erlauben die einzelnen Länder jeweils für ihr Gebiet, und die Zahl der Erlaubnisse orientiert sich an der Zahl der Spielbanken (§ 22c GlüStV 2021). Einen Überblick darüber, was der Glücksspielstaatsvertrag 2021 regelt, bietet der Bereich Glücksspielrecht.
Woran lässt sich ein erlaubtes Angebot erkennen?
Ein erlaubtes Angebot steht auf der Whitelist der GGL, läuft unter einer Domain mit der Endung „.de“ und nennt auf der Startseite die Altersgrenze und die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Fehlt eines dieser Merkmale, spricht das gegen eine Erlaubnis. Die Endung „.de“ allein beweist dagegen nichts.
Die Whitelist führt die GGL nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021. Aktualisiert wird sie anlassbezogen, mindestens aber einmal im Monat. Die Pflichten für die Startseite stehen in § 6e Abs. 3 GlüStV 2021: Domain „.de“, sichtbarer Hinweis auf die Altersgrenze von 18 Jahren, Hinweis auf die Erlaubnis und die Möglichkeit, die Website der Aufsichtsbehörde direkt aufzurufen. Glücksspiel ist in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 und § 6e Abs. 3 GlüStV 2021).
Auch am Spiel selbst lassen sich Regeln ablesen. Bei virtuellen Automatenspielen gilt nach § 22a ein Höchsteinsatz von einem Euro je Spiel, und ein Spiel dauert durchschnittlich mindestens fünf Sekunden. Automatisches Weiterspielen und Jackpots sind nicht zugelassen. Mehr dazu, welche Spielregeln das deutsche Recht für virtuelle Automatenspiele vorschreibt, steht in einem eigenen Beitrag.
Ein häufiger Denkfehler betrifft Markennamen. Auf der Whitelist stehen Unternehmen, nicht Marken. Wer einen bekannten Namen dort nicht findet, hat also noch kein Ergebnis. Sinnvoll ist ein Blick ins Impressum: Dort steht der Betreiber, und dieser Firmenname lässt sich mit der Whitelist abgleichen. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass ein Logo in der Fußzeile wenig aussagt. Belastbar ist erst der Eintrag im amtlichen Verzeichnis. Die Einzelheiten dazu, wie Sie ein erlaubtes Angebot Schritt für Schritt prüfen, sind in einer Anleitung zusammengefasst.
Was die Aufsicht tatsächlich prüft
Was die GGL gegen unerlaubte Angebote im Internet unternehmen kann, beschreibt sie selbst. Auf ihrer Seite zur Bekämpfung unerlaubten Glücksspiels (aktualisiert am 14.01.2026) nennt sie ihre Instrumente:
- Untersagungsverfahren, auch mit Zwangsgeldern
- Strafanzeigen
- Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Mitteilungen an die Finanzverwaltung
- Geldwäscheverdachtsmeldungen
- IP-Blocking
- Payment-Blocking
Die Instrumente richten sich gegen Anbieter und Werbende. Wie oft sie im Jahr 2024 eingesetzt wurden, zeigen die Zahlen derselben Seite:
| Maßnahme der GGL | 2024 |
|---|---|
| Untersagungsverfahren eingeleitet | 231 (83 Angebot und Werbung, 148 nur Werbung) |
| Seiten nicht mehr erreichbar nach Untersagungsverfahren | 459 |
| Seiten nicht mehr erreichbar nach Netzsperren | 657 |
| Seiten ohne Zahlungsmöglichkeit über gängige Zahlungsdienstleister | 165 |
| Strafanzeigen | 23 |
| Überprüfte Internetseiten | 1.788 (1.053 Glücksspiel, 735 Werbung) |
| Angebot oder Werbung eingestellt | 96 |
Wichtig ist der Unterschied zwischen den beiden Angaben zu Seiten, die nicht mehr erreichbar sind. Eine Seite kann verschwinden, weil der Anbieter einer Untersagung folgt oder weil sie gesperrt wird. Von außen sieht beides gleich aus, es handelt sich aber um verschiedene Maßnahmen.
Zur Größe des Problems hat die GGL mit ihrem Tätigkeitsbericht 2025 eine Untersuchung veröffentlicht (GGL, Meldung vom 03.07.2026). Danach lag der Anteil unerlaubter Angebote am Marktvolumen des Online-Glücksspiels im Jahr 2024 bei 23 Prozent; die Kanalisierungsquote betrug damit 77 Prozent. Der Wert gilt nur für das Online-Segment. Mit älteren Zahlen zum Gesamtmarkt ist er nicht vergleichbar.
Öffentliche Abmahnungen: keine Liste unerlaubter Angebote
Auf der Seite der GGL gibt es eine Rubrik „Öffentliche Abmahnungen“. Sie wird leicht missverstanden. Veröffentlicht werden dort Abmahnungen gegen Erlaubnisinhaber, die Anzeigepflichten nach § 4d GlüStV 2021 oder Nebenbestimmungen ihrer Erlaubnis (§ 4c Abs. 2) verletzt haben. Mit unerlaubtem Glücksspiel hat die Liste also nichts zu tun. Ein Eintrag wird entfernt, sobald die dabei erneut gesetzte Frist abgelaufen ist. Die Tabelle mit Stand vom 8. Juli 2026 war bei der Prüfung am 24. September 2026 leer.
Was bedeutet die Teilnahme für Spieler?
Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwei Rollen. Wer unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet, fällt unter § 284 StGB; die GGL nennt dafür Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wer daran teilnimmt, fällt unter § 285 StGB. Veranstalter und Beteiligter werden also getrennt erfasst.
§ 285 StGB lautet: „Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft“ (§ 285 StGB, abgerufen am 24.09.2026). Die GGL weist ausdrücklich darauf hin, dass auch die Teilnahme strafbar ist. Wie häufig Verfahren gegen Spieler tatsächlich geführt werden, lässt sich aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht belegen. Die Norm gilt dennoch.
Risiken nach Angaben der GGL
Neben der strafrechtlichen Seite beschreibt die GGL in ihren FAQ zur Teilnahme an illegalem Glücksspiel (Stand 19.11.2025) vier praktische Risiken:
- „Illegale Veranstalter verweigern oft die Auszahlung von Gewinnen.“
- „Da keine unabhängige Prüfung stattfindet, können die Spiele manipuliert sein.“
- Es droht der Missbrauch sensibler Daten.
- „Im Streitfall haben Spielende keine Möglichkeit, ihre Ansprüche durchzusetzen.“
Der fehlende Spielerschutz
Schwerer wiegt oft, was bei unerlaubten Angeboten fehlt. Das Spielersperrsystem OASIS, das anbieterübergreifende Einzahlungslimit von 1.000 € im Monat (§ 6c GlüStV 2021), die Limitdatei LUGAS und der Panikbutton greifen nur bei Anbietern mit Erlaubnis. Eine Selbstsperre wirkt nach Angaben der GGL nur bei Anbietern, die an OASIS angeschlossen sind. Unerlaubte Angebote bieten laut einer Informationsbroschüre der GGL „keinen wirksamen Jugend- und Spielerschutz, keine verlässlichen Einsatz- oder Verlustgrenzen“. Eine Sperre schützt dort also nicht. Einen Überblick, welche Schutzinstrumente das Gesetz bei erlaubten Anbietern vorsieht, gibt der Bereich Spielerschutz.
Netzsperren und Zahlungssperren: was blockiert wird
Netzsperren sind rechtlich enger begrenzt, als oft angenommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19. März 2025 entschieden (8 C 3.24), dass Access-Provider nur dann zur Sperrung verpflichtet werden können, wenn sie nach § 8 TMG verantwortlich sind (BVerwG, Pressemitteilung 17/2025). Die GGL wendet sich seitdem vor allem an Hosting-Provider.
Parallel setzt die Aufsicht beim Zahlungsverkehr an: 2024 war bei 165 unerlaubten Seiten keine Zahlung über gängige Zahlungsdienstleister mehr möglich. Eine öffentliche Liste gesperrter Domains gibt es nicht. Eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags zu Netzsperren ist geplant; wann sie in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Wer wissen möchte, wie Netz- und Zahlungssperren heute funktionieren, findet die Einzelheiten in einem eigenen Beitrag.
Lassen sich Verluste zurückfordern?
Ob verlorene Einsätze bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis zurückgefordert werden können, beantworten die Gerichte bislang nicht einheitlich. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs steht aus (Stand: 24. September 2026). Sicher ist nur der Rahmen, den die europäische Rechtsprechung inzwischen gezogen hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 16. April 2026 entschieden (C-440/23), dass das Unionsrecht einer Klage auf Rückzahlung von Einsätzen nicht entgegensteht. Ob und in welchem Umfang eine Rückzahlung erfolgt, richtet sich nach nationalem Recht (EuGH, Pressemitteilung 53/26). Der Bundesgerichtshof hat am 17. September 2026 über die Verfahren I ZR 216/25 (Leitentscheidungsverfahren) und I ZR 78/25 mündlich verhandelt (BGH, Pressemitteilung 086/2026). Ein Urteil war bis zum 24. September 2026 noch nicht verkündet. Die Lage bleibt offen. Den aktuellen Stand dazu, was nach dem EuGH-Urteil für die Rückforderung von Spielverlusten gilt, beschreibt ein eigener Beitrag.
Warum erlaubte Anbieter einen Ausweis verlangen
Die Verifizierung ist bei erlaubten Anbietern keine Schikane, sondern gesetzliche Pflicht. Vor dem ersten Spiel richtet der Anbieter nach § 6a GlüStV 2021 ein anbieterbezogenes Spielkonto ein. Nach § 8 sind Spielwillige durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren. Hinzu kommt das Geldwäscherecht: Anbieter von Glücksspielen im Internet sind Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG, die Aufsicht darüber führt nach § 50 Nr. 8 GwG die GGL. Die Pflicht trifft den Anbieter. Die Einzelheiten dazu, warum Anbieter mit Erlaubnis einen Ausweis verlangen, erläutert ein eigener Beitrag.
Wie Sie der GGL einen Verstoß melden
Hinweise auf unerlaubtes Glücksspiel oder Werbung dafür nimmt die GGL über das Kontaktformular auf ihrer Website entgegen. Hilfreich sind die Adresse des Angebots, der im Impressum genannte Betreiber und, soweit vorhanden, Screenshots der Startseite.
Eine Meldung gibt der Aufsicht einen Anlass zur Prüfung. Über eigene Forderungen gegen einen Anbieter entscheidet die Behörde dabei nicht; darüber befinden die Gerichte. Ergänzend hat die GGL die Broschüre „Illegales Glücksspiel im Internet – Erkennen, Vermeiden, Melden“ veröffentlicht (Meldung vom 23.12.2025). Sie fasst zusammen, woran sich erlaubte Angebote erkennen lassen.
Was Sie konkret tun können: prüfen, unterscheiden, Hilfe finden
Drei Schritte sind unabhängig vom Anbieter möglich. Zwei helfen, ein unerlaubtes von einem erlaubten Angebot zu unterscheiden; der dritte betrifft die eigene Situation.
- Gleichen Sie den Betreiber aus dem Impressum mit der Whitelist der GGL ab, bevor Sie ein Spielkonto eröffnen.
- Behandeln Sie eine EU-Lizenz nicht als deutsche Erlaubnis. Eine andere Domain-Endung als „.de“ schließt eine Erlaubnis aus; „.de“ allein belegt sie nicht.
- Wenn das Spielen Geld oder Zeit kostet, die an anderer Stelle fehlen, ist eine Beratung der nächste Schritt.
Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenfrei und anonym erreichbar, auch für Angehörige. Weitere Informationen stehen auf check-dein-spiel.de. Hinweise zum verantwortungsvollen Spielen sind auf einer eigenen Seite gesammelt. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall kommt es auf die konkreten Umstände an.
Häufige Fragen
Was versteht man unter unerlaubtem Glücksspiel?
Gemeint ist jedes öffentliche Glücksspiel, das ohne Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde veranstaltet oder vermittelt wird. Grundlage ist § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Ob ein Angebot im Internet erlaubt ist, zeigt die Whitelist der GGL. Ein Logo oder eine Lizenz aus einem anderen Staat ersetzt diesen Eintrag nicht.
Ist ein Online-Casino mit EU-Lizenz in Deutschland erlaubt?
Eine EU-Lizenz eines anderen Mitgliedstaates ist keine deutsche Erlaubnis. Maßgeblich ist, ob der Betreiber auf der Whitelist der GGL steht. Die GGL bezeichnet Angebote im Internet, die dort nicht verzeichnet sind, in ihren FAQ als illegal. Auf das Logo einer ausländischen Behörde kommt es dabei nicht an.
Ist die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel strafbar?
Ja, § 285 StGB stellt die Beteiligung an unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel unter Strafe. Vorgesehen sind Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Die GGL weist ausdrücklich darauf hin. Wie oft Verfahren gegen Spieler geführt werden, lässt sich aus öffentlichen Quellen nicht belegen.
Warum finde ich einen bekannten Markennamen nicht auf der Whitelist?
Die Whitelist führt Unternehmen, nicht Marken. Ein bekannter Name kann daher fehlen, obwohl der Betreiber dahinter eine Erlaubnis hat. Der Betreiber steht im Impressum des Angebots. Diesen Firmennamen gleichen Sie mit dem amtlichen Verzeichnis ab; erst dann ist die Frage beantwortet.
Veröffentlicht die GGL eine Liste gesperrter Glücksspielseiten?
Nein, eine öffentliche Liste gesperrter Domains gibt es nicht. Die GGL veröffentlicht die Whitelist der erlaubten Anbieter und nennt Zahlen zu ihren Maßnahmen, für 2024 zum Beispiel 657 Seiten, die nach Netzsperren nicht mehr erreichbar waren. Die Rubrik „Öffentliche Abmahnungen“ betrifft Erlaubnisinhaber, nicht unerlaubte Angebote.
Wie melde ich ein unerlaubtes Glücksspielangebot?
Die GGL nimmt Hinweise über das Kontaktformular auf ihrer Website entgegen. Sinnvoll sind die Adresse des Angebots, der Betreiber aus dem Impressum und Screenshots. Die Meldung gibt der Aufsicht einen Anlass zur Prüfung. Eigene Forderungen gegen den Anbieter werden dabei nicht geklärt; darüber entscheiden die Gerichte.
Kann ich verlorenes Geld von einem Anbieter ohne Erlaubnis zurückfordern?
Das ist offen. Der EuGH hat am 16. April 2026 entschieden, dass das Unionsrecht solchen Klagen nicht entgegensteht; alles Weitere richtet sich nach deutschem Recht. Der Bundesgerichtshof hat am 17. September 2026 verhandelt, ein Urteil lag am 24. September 2026 noch nicht vor.
Quellen
- GGL: Bekämpfung unerlaubten Glücksspiels und Werbung dafür (aktualisiert am 14.01.2026), abgerufen am 24.09.2026
- GGL: FAQ Teilnahme an illegalem Glücksspiel, Strafen und Risiken (Stand 19.11.2025), abgerufen am 24.09.2026
- GGL: FAQ Illegales Glücksspiel im Internet erkennen (Stand 01.08.2025), abgerufen am 24.09.2026
- GGL: Übersicht erlaubter Anbieter (Whitelist) (Stand 07.09.2026), abgerufen am 24.09.2026
- GGL: Öffentliche Abmahnungen (Stand 08.07.2026), abgerufen am 24.09.2026
- GGL: Kontakt, abgerufen am 24.09.2026
- GGL: Neue Informationsbroschüre zu illegalem Glücksspiel (23.12.2025), abgerufen am 24.09.2026
- GGL: Tätigkeitsbericht 2025 veröffentlicht (03.07.2026), abgerufen am 24.09.2026
- § 4 GlüStV 2021, abgerufen am 24.09.2026
- § 6e GlüStV 2021, abgerufen am 24.09.2026
- § 285 StGB, abgerufen am 24.09.2026
- BVerwG: Pressemitteilung 17/2025 zu 8 C 3.24, abgerufen am 24.09.2026
- EuGH: Pressemitteilung 53/26 zu C-440/23, abgerufen am 24.09.2026
- BGH: Pressemitteilung 086/2026 zu I ZR 216/25, abgerufen am 24.09.2026
- BIÖG: check-dein-spiel.de, abgerufen am 24.09.2026