Netzsperren im Glücksspiel klingen nach einem Schalter beim Internetanbieter: Die Behörde legt ihn um, und eine Casinoseite ist in Deutschland nicht mehr zu sehen. Genau diesen Weg hat das Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2025 weitgehend verschlossen. Trotzdem waren nach Angaben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) im Jahr 2025 1.843 illegale Websites „aufgrund von Untersagungen oder Netzsperren nicht mehr aus Deutschland erreichbar“.

Die Erklärung liegt beim Adressaten der Anordnung. Die GGL setzt an drei Stellen an: beim Anbieter selbst, bei Dienstleistern wie Hosting-Providern und bei Zahlungsdienstleistern. Internetzugangsanbieter kann sie seit dem Urteil nur noch in engen Grenzen verpflichten. Eine öffentliche Liste gesperrter Seiten führt die Behörde nicht. Stand: September 2026.

Netzsperren, Zahlungssperren, Untersagung: drei Adressaten im Glücksspielrecht

Die Rechtsgrundlage für alle drei Instrumente steht in einem einzigen Satz. § 9 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) zählt auf, was die Aufsicht anordnen kann (§ 9 GlüStV 2021, abgerufen am 24.09.2026). Unterscheiden lassen sich die Instrumente vor allem nach dem Adressaten.

  • Untersagung (Nr. 3): Sie richtet sich an den Anbieter. Untersagt werden kann „die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele“.
  • Zahlungssperre (Nr. 4): Sie richtet sich an die am Zahlungsverkehr Beteiligten, das Gesetz nennt insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Ihnen kann „die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel“ untersagt werden. Die GGL spricht auch von Payment-Blocking.
  • Netzsperre (Nr. 5): Sie richtet sich an Diensteanbieter, die im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortlich sind; genannt werden ausdrücklich Zugangsvermittler und Registrare. In Mitteilungen der Behörde heißt das auch IP-Blocking.

Nr. 4 und Nr. 5 haben eine gemeinsame Voraussetzung. Beide greifen erst „nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote“. Die Behörde muss dem Adressaten also zuerst mitteilen, um welche Angebote es geht. Ein Unterschied bleibt: Die Zahlungssperre setzt kein vorheriges Vorgehen gegen den Anbieter voraus. Die Netzsperre kommt nur in Betracht, wenn sich Maßnahmen gegen den Anbieter als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen. Für Netzsperren hält Satz 4 zudem fest, dass sie das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes einschränken. Das macht sie rechtlich besonders heikel.

Widerspruch und Klage gegen solche Anordnungen haben nach § 9 Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Eine Sperre gilt also auch während eines Rechtsstreits. Allen drei Wegen ist außerdem gemeinsam, dass Spieler nicht ihr Adressat sind. Ein eigener Überblick zeigt, welche Instrumente die Aufsicht gegen unerlaubtes Glücksspiel einsetzt.

Was hat das Bundesverwaltungsgericht 2025 entschieden?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19. März 2025 im Verfahren 8 C 3.24 entschieden, dass ein Internetzugangsvermittler nur dann zur Sperrung von Internetseiten verpflichtet werden kann, wenn er nach § 8 des Telemediengesetzes verantwortlich ist. Der klagende Zugangsanbieter war es nicht. Die Sperranordnung gegen ihn hatte deshalb keinen Bestand.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das Internetzugänge weiterverkauft. „Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder deren Adressaten aus“, heißt es über die Klägerin in der Pressemitteilung 17/2025 des BVerwG (abgerufen am 24.09.2026). Damit greift die Haftungsausnahme des § 8 TMG. Vorausgegangen waren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz; das BVerwG entschied in dritter Instanz.

Entscheidend ist ein Detail der Norm. Nr. 5 enthält nach dem Gericht „eine statische Rechtsgrundverweisung auf §§ 8 bis 10 Telemediengesetz“. Gemeint ist das Telemediengesetz in der Fassung, die bei Inkrafttreten des GlüStV 2021 galt. Inzwischen ist es durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. An der Verweisung ändert das nichts.

Die Glücksspielbehörde hat das Urteil einen Tag später eingeordnet. Nach ihrer Einschätzung kann die Vorschrift „in keinem tatsächlich denkbaren Anwendungsfall gegen Internet-Dienstleister (Access-Provider)“ angewendet werden (GGL, 20.03.2025). Das ist die Lesart der Behörde, nicht der Wortlaut des Urteils. Netzsperren an sich hat das Gericht nicht für rechtswidrig erklärt. Es ging um einen Zugangsanbieter ohne Verantwortlichkeit nach § 8 TMG.

Im Urteil selbst heißt es, Zugangsvermittler könnten „faktisch nahezu nie“ zur Sperrung verpflichtet werden (Rn. 27). Als verbleibenden Fall nennt das Gericht ein kollusives, also bewusst abgestimmtes Zusammenwirken mit dem Glücksspielanbieter. Gegenüber Host-Providern besteht nach dem Urteil dagegen eine „vergleichsweise niedrigschwellige Eingriffsmöglichkeit“: Bei ihnen reicht nach § 10 TMG grundsätzlich schon, dass sie das unerlaubte Angebot kennen.

Wie die GGL heute sperrt: über Hosting-Dienstleister

Für die laufenden Maßnahmen der GGL im Bereich der Netzsperren hatte das Urteil nach ihren Angaben „keine unmittelbaren Auswirkungen“. Gegen Zugangsanbieter ist die Behörde nach eigenen Angaben schon seit einer ersten Gerichtsentscheidung im Jahr 2022 nicht mehr vorgegangen. Sie ermittelt die IP-Adressen der betroffenen Domains und damit die verantwortlichen Anbieter von Vermittlungsdiensten. Besonders relevant sind dabei die Host-Provider. Sie werden aufgefordert, die Seiten für Nutzer aus Deutschland unzugänglich zu machen. Im März 2025 waren nach ihren Angaben „etwa 930 Domains gesperrt oder nicht mehr zugänglich“, monatlich kamen durchschnittlich 60 hinzu. Eine fortgeschriebene Zahl allein für diesen Weg enthalten die hier ausgewerteten Veröffentlichungen nicht.

Was die Aufsicht tatsächlich prüft, ist also die Kette hinter einer Website. In ihrer Bilanz zum fünfjährigen Bestehen nennt die GGL als Adressaten neben den Anbietern selbst auch Zahlungsdienstleister, Werbepartner, Affiliate-Netzwerke und Hosting-Dienstleister, dazu zunehmend weitere Dienstleister rund um die technische Infrastruktur (GGL, 22.09.2026). Der Hebel liegt nicht beim Internetzugang der Nutzer. Er liegt bei denen, die ein Angebot technisch und wirtschaftlich tragen.

Die veröffentlichten Zahlen stammen aus zwei Jahren und sind unterschiedlich gegliedert:

Kennzahl der GGL20242025
Nicht mehr aus Deutschland erreichbar, aufgrund von Untersagungsverfahren459nicht getrennt ausgewiesen
Nicht mehr aus Deutschland erreichbar, aufgrund von Netzsperren657nicht getrennt ausgewiesen
Nicht mehr aus Deutschland erreichbar, aufgrund von Untersagungen oder Netzsperrennicht zusammengefasst ausgewiesen1.843
Ohne Zugang zu gängigen bzw. etablierten Zahlungswegen165178

Quellen der Tabelle: GGL, Bekämpfung unerlaubten Glücksspiels (aktualisiert am 14.01.2026) für 2024 und die Bilanz der GGL vom 22.09.2026 für 2025. Die Werte lassen sich nicht einfach addieren oder vergleichen. Ob es sich um neue Sperren des jeweiligen Jahres oder um einen Bestand handelt, sagen die Veröffentlichungen nicht. Bis Ende 2025 hat die GGL nach eigenen Angaben rund 6.300 Websites auf illegale Glücksspielangebote oder entsprechende Werbung überprüft.

Was bewirkt eine Zahlungssperre für Spieler?

Eine Zahlungssperre richtet sich nicht an Spieler, sondern an Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Ihnen untersagt die Behörde, an Zahlungen für bestimmte unerlaubte Angebote mitzuwirken. Für Spieler zeigt sich das an einer Stelle: Die Zahlung über den betroffenen Dienstleister wird nicht ausgeführt. Nach dem Wortlaut von Nr. 4 kann die Untersagung auch Auszahlungen an Spieler erfassen. 2025 hatten nach Angaben der GGL 178 Websites keinen Zugang mehr zu gängigen Zahlungswegen.

Gerichtlich bestätigt wurde dieser Weg schon vor dem Urteil zu den Netzsperren. Das Verwaltungsgericht Halle bestätigte am 2. Oktober 2024 nach Angaben der GGL eine Untersagung gegenüber einem Zahlungsdienstleister mit Sitz in der Schweiz (GGL, 14.10.2024). Die Untersagung erfasst danach nicht nur konkret bekannte, sondern sämtliche unerlaubten Glücksspielangebote. Das ist bemerkenswert, denn üblicherweise ist die vorherige Bekanntgabe konkreter Angebote erforderlich. Ein Aktenzeichen nennt die Mitteilung nicht. Der Sitz im Ausland stand der Untersagung jedenfalls nicht entgegen.

Im Zahlungsverkehr zeigt sich oft, dass ein Zahlungsweg früher etwas über einen Anbieter verrät als dessen Website. Eine Website lässt sich schnell umgestalten. Hinter einem Zahlungsweg steht dagegen ein Institut mit eigenen Prüfpflichten.

Offen bleibt die Frage nach dem Geld, das schon eingezahlt wurde. Dass es bei einer Zahlungssperre automatisch zurückgezahlt wird, lässt sich den Angaben der GGL nicht entnehmen. Die Anordnung richtet sich an das Zahlungsinstitut, nicht an ein Spielkonto. Ob sich Einsätze bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis zurückfordern lassen, ist eine eigene Rechtsfrage.

Anbieter mit deutscher Erlaubnis sind selbst verpflichtet, Identität und Zahlungen zu prüfen, etwa beim anbieterbezogenen Spielkonto nach § 6a GlüStV 2021 und nach dem Geldwäschegesetz. Ein eigener Beitrag erklärt, warum Anbieter mit Erlaubnis Identität und Zahlungen prüfen.

Kein öffentliches Verzeichnis gesperrter Seiten

Die GGL veröffentlicht eine Positivliste: die Whitelist der Anbieter mit deutscher Erlaubnis nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 (GGL, Whitelist, Stand 07.09.2026). Ein Verzeichnis gesperrter Domains gibt sie nicht heraus.

Daraus folgt eine unbequeme Asymmetrie. Lässt sich eine Seite in Deutschland aufrufen, sagt das nichts über ihre Erlaubnis. Lässt sie sich nicht aufrufen, sagt das nichts über den Grund. Eine Sperre und eine technische Störung sehen von außen gleich aus. Belastbar ist allein der Eintrag im amtlichen Verzeichnis.

Eine eigene Seite erklärt, wie die amtliche Whitelist erlaubte Anbieter ausweist. Weitere Hinweise geben die Vorgaben, an die sich erlaubte Angebote halten müssen, etwa die Frage, welche Spielregeln bei erlaubten virtuellen Automatenspielen gelten.

Was soll sich mit dem Änderungsstaatsvertrag ändern?

Nach dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 soll die GGL Sperr- und künftig auch Entfernungsanordnungen gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des EU-Rechts richten können, nach der Begründung ausdrücklich auch gegen Internetzugangsanbieter. Unterzeichnet wurde er vom 2. bis zum 26. März 2026. In Kraft tritt er erst nach der letzten Ratifikation.

Die neue Nr. 5 soll „Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung“ gegen „Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2022/2065“ erlauben, also des Digital Services Act (Landtag Baden-Württemberg, Drs. 18/73, 01.06.2026). Neu wären zwei Dinge: der Maßstab des EU-Rechts statt des Telemediengesetzes und neben der Sperrung auch die Entfernung. Die Begründung verweist darauf, dass der Bezug auf das Telemediengesetz überholt ist.

Geltendes Recht ist das noch nicht. Der Vertrag tritt „am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde“ in Kraft (Hessischer Landtag, Drs. 21/4544, 29.05.2026). Ob das bis zum 24. September 2026 geschehen ist, ließ sich aus amtlichen Quellen nicht belegen. Maßgeblich ist die Bekanntmachung in den Gesetzblättern der Länder.

Was Sie konkret tun können: Erlaubnis statt Erreichbarkeit prüfen

Drei Schritte sind unabhängig davon möglich, wie es mit den Netzsperren weitergeht.

  1. Die Erlaubnis prüfen, nicht die Erreichbarkeit. Ob ein Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis hat, zeigt die amtliche Whitelist. Dass sich eine Seite öffnen lässt, belegt das nicht. Erlaubte Angebote stehen nur Personen ab 18 Jahren offen.
  2. Eine abgelehnte Zahlung als Warnsignal verstehen. Wird eine Zahlung an einen Glücksspielanbieter nicht ausgeführt, kann eine Zahlungssperre dahinterstehen. Sie ist ein Hinweis darauf, dass dem Angebot die deutsche Erlaubnis fehlen könnte. Einen Anspruch begründet sie nicht.
  3. Hilfe nutzen, wenn das Spielen Probleme macht. Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenfrei und anonym erreichbar, auch für Angehörige. Informationen bietet check-dein-spiel.de.

Wer auf ein unerlaubtes Angebot stößt, kann es der GGL über ihr Hinweisgebersystem melden. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt den Stand vom 24. September 2026, und dieser Stand ändert sich spätestens mit dem Inkrafttreten des Änderungsstaatsvertrags.

Häufige Fragen

Was ist eine Netzsperre im Glücksspielrecht?

Eine Netzsperre ist eine Anordnung der GGL an einen Diensteanbieter, den Zugang zu einem unerlaubten Glücksspielangebot zu sperren. Grundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021. Adressat ist weder der Spieler noch der Glücksspielanbieter, sondern ein Dienstleister, über den das Angebot erreichbar ist.

Kann die GGL Internetzugangsanbieter zu Sperren verpflichten?

Nach dem Urteil des BVerwG vom 19. März 2025 nur, wenn der Zugangsanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes verantwortlich ist. Die GGL hält die Vorschrift gegenüber Access-Providern praktisch für nicht anwendbar. Der unterzeichnete Änderungsstaatsvertrag soll das ändern; in Kraft tritt er erst nach der letzten Ratifikation.

Was bedeutet Payment-Blocking für Spieler?

Payment-Blocking ist der englische Ausdruck für Zahlungssperren. Die Aufsicht untersagt Zahlungsdienstleistern, an Zahlungen für bestimmte unerlaubte Angebote mitzuwirken; das Gesetz erlaubt das auch für Auszahlungen. Für Spieler heißt das: Eine Zahlung über den betroffenen Dienstleister wird nicht ausgeführt. 2025 betraf das nach Angaben der GGL 178 Websites.

Wird eingezahltes Guthaben erstattet, wenn ein Anbieter gesperrt wird?

Dass bereits eingezahltes Geld bei einer Sperre automatisch zurückfließt, lässt sich den Angaben der GGL nicht entnehmen. Sperren richten sich an Dienstleister, nicht an Spielkonten. Ob Einsätze bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis zurückgefordert werden können, ist eine eigene Rechtsfrage, die sich nur im Einzelfall klären lässt.

Gibt es eine Liste gesperrter Glücksspielseiten?

Nicht öffentlich. Die GGL veröffentlicht nur die Whitelist der Anbieter mit deutscher Erlaubnis. Welche Domains gesperrt sind, gibt sie nicht bekannt. Ob ein Angebot erlaubt ist, lässt sich deshalb nur über die Whitelist prüfen, nicht über die Suche nach einer Sperre.

Ist eine Seite erlaubt, wenn sie sich in Deutschland aufrufen lässt?

Nein. Die Erreichbarkeit sagt nichts über die Erlaubnis. Sperren erfassen nicht jedes Angebot sofort; im März 2025 kamen nach Angaben der GGL monatlich durchschnittlich 60 Domains hinzu. Maßgeblich ist allein, ob der Anbieter mit der jeweiligen Spielform auf der amtlichen Whitelist steht.

Quellen