Ein Euro. So hoch darf der Einsatz je Spiel bei virtuellen Automatenspielen nach § 22a Abs. 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) grundsätzlich sein. Seit dem 1. Juli 2026 lässt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5 Euro zu, befristet bis zum 31. Dezember 2027. Die übrigen Regeln für virtuelle Automatenspiele sind unverändert: Jedes Spiel braucht eine eigene Erlaubnis, eine Runde dauert im Durchschnitt mindestens fünf Sekunden und startet nur auf Knopfdruck.
Einen Jackpot gibt es nicht, gespielt wird immer nur ein Spiel gleichzeitig, und nach 60 Minuten erscheint ein Hinweis. Wer Online-Slots aus internationalen Angeboten kennt, empfindet deutsche Automatenspiele deshalb oft als langsam und begrenzt. Das liegt nicht an der Gestaltung der Spiele, sondern an § 22a. Die meisten dieser Vorgaben sind am Bildschirm sichtbar, und der folgende Text leitet daraus fünf Kontrollen ab. Bei jeder steht, was als Hinweis taugt und was nicht. Stand: 24. September 2026.
Zwei Erlaubnisse: für den Anbieter und für jedes einzelne Spiel
Für virtuelle Automatenspiele verlangt das deutsche Recht zwei getrennte Erlaubnisse. Die erste betrifft das Unternehmen, das die Spiele veranstaltet. Die zweite betrifft jedes einzelne Spiel. § 22a Abs. 1 GlüStV 2021 formuliert es so: „Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen dürfen ein virtuelles Automatenspiel nur anbieten, wenn dieses zuvor auf deren Antrag von der zuständigen Behörde erlaubt worden ist.“
Zur Prüfung erhält die Behörde eine Version des Spiels. Wesentliche Änderungen danach brauchen eine neue Erlaubnis, und die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Zuständig ist seit dem 1. Januar 2023 die GGL; für Anträge auf Erlaubnis einzelner Spiele hält sie ein eigenes Merkblatt bereit. Der letzte Satz des Absatzes zieht die Grenze: „Virtuelle Automatenspiele, die nicht nach Satz 2 erlaubt sind, sind unerlaubte Glücksspiele.“ Was daraus folgt und wie sich Verstöße melden lassen, erklärt der Überblick was unerlaubtes Glücksspiel ist und wie Sie es melden.
Die beiden Erlaubnisse lassen sich unterschiedlich gut nachprüfen. Die Whitelist der GGL führt unter der Glücksspielart „Virtuelle Automatenspiele“ 34 Einträge (Stand: 7. September 2026). Die Whitelist führt allerdings Veranstalter, keine Spiele; was die Whitelist der GGL erfasst, beschreibt eine eigene Übersicht. Ein öffentliches Verzeichnis der einzeln erlaubten Spiele war bei der Recherche für diesen Text nicht auffindbar.
Für Spieler heißt das: Die Erlaubnis des Anbieters lässt sich nachschlagen, die Erlaubnis des einzelnen Spiels nicht. An ihre Stelle treten die technischen Merkmale, die § 22a für jedes erlaubte Spiel vorschreibt.
Virtuelle Automatenspiele: die Regeln auf einen Blick
Die Regeln für virtuelle Automatenspiele richten sich an den Erlaubnisinhaber, nicht an Spieler. Sichtbar werden sie trotzdem, weil sie das Verhalten des Spiels festlegen. Die Tabelle fasst zusammen, welche Vorgabe wo steht, wie sie am Bildschirm aussieht und welche Beobachtung für sich allein nicht aussagekräftig ist.
| Regel | Fundstelle | Am Bildschirm | Allein nicht aussagekräftig |
|---|---|---|---|
| Einsatz | § 22a Abs. 7 | grundsätzlich höchstens 1 € je Spiel | ein Einsatz zwischen 1 € und 5 € |
| Währung | § 22a Abs. 5 | Beträge in Euro und Cent | Euro-Beträge im Kassenbereich |
| Spieldauer | § 22a Abs. 6 | im Schnitt mindestens 5 Sekunden | eine einzelne schnelle Runde |
| Spielstart | § 22a Abs. 4 | jede Runde per Knopfdruck | eine Pause zwischen den Runden |
| Jackpot | § 22a Abs. 8 | kein wachsender Betrag | ein fester Höchstgewinn |
| Paralleles Spiel | § 22a Abs. 10 | nur ein Spiel sichtbar | ein zweiter Tab mit der Lobby |
Kontrolle 1: Wie hoch darf der Einsatz sein?
Grundsätzlich höchstens 1 Euro je Spiel. Seit dem 1. Juli 2026 darf ein Anbieter unter den Voraussetzungen der GGL stufenweise bis zu 3 Euro oder 5 Euro zulassen, befristet bis zum 31. Dezember 2027. Über 5 Euro je Spiel gibt es keine Stufe. Ein Einsatz darüber entspricht nicht den Vorgaben.
Die Grundregel steht in § 22a Abs. 7 Satz 1: „Der Einsatz darf einen Euro je Spiel nicht übersteigen.“ Satz 2 erlaubt der Behörde, „den Höchsteinsatz je Spiel nach Satz 1 an geänderte Verhältnisse anzupassen“. Auf diese Vorschrift stützt sich die „Entscheidungsrichtlinie zur Anpassung des Höchsteinsatzes gemäß § 22a Abs. 7 Satz 2 GlüStV 2021“, die seit dem 1. Juli 2026 gilt. Die GGL fasst sie in ihren FAQ zu Einzahlungslimit und Höchsteinsatz (aktualisiert am 25. August 2026) so zusammen:
- Grundregel: „1 Euro je Spiel (Spin)“.
- Stufe 1: „bis zu 3 Euro“, nur „für Spielende, die das 21. Lebensjahr vollendet haben“.
- Stufe 2: „bis zu 5 Euro“, wenn eine Person seit „mindestens 90 Tagen ein suchtunauffälliges Spielverhalten“ zeigt und der Anbieter ein „spezielles Monitoring des Spielverhaltens“ betreibt.
Zwei Sätze der GGL schränken das ein: „Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines erhöhten Höchsteinsatzes. Die Einführung erhöhter Höchsteinsätze ist für Anbieter freiwillig.“ Welche Anbieter die Stufen eingeführt haben, veröffentlicht die GGL in ihren FAQ nicht. Einzelheiten der Richtlinie, die über die FAQ hinausgehen, konnten für diesen Text nicht geprüft werden.
Die Altersgrenzen dürfen nicht verwechselt werden. Glücksspiel ist in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 und § 6e Abs. 3 GlüStV 2021). Die Grenze von 21 Jahren gilt laut GGL generell für Einsätze über 1 Euro, also für beide Stufen. Ein Einsatz über 1 Euro bei einer Person unter 21 Jahren ist deshalb mit den Bedingungen nicht vereinbar. Dasselbe gilt für einen Einsatz über 3 Euro gleich nach der Registrierung, denn die zweite Stufe setzt mindestens 90 Tage unauffälliges Spielverhalten beim Anbieter voraus.
In der Praxis zeigt sich, dass auch amtliche Übersichtsseiten nicht immer den neuesten Stand wiedergeben. Eine ältere Übersicht der GGL mit Stand vom Oktober 2025 nennt weiterhin „maximal ein Euro pro Spiel“ ohne Ausnahme. Maßgeblich ist das jüngste Dokument.
Höchsteinsatz und Einzahlungslimit
Die beiden Begriffe werden oft vermischt, meinen aber verschiedene Dinge. Der Höchsteinsatz nach § 22a begrenzt, was eine einzelne Runde kosten darf. Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nach § 6c begrenzt, wie viel Geld insgesamt auf Spielkonten fließt. Eine Erhöhung des einen verändert das andere nicht.
Zur Einsatzkontrolle gehört auch die Währung. Nach § 22a Abs. 5 dürfen Einsätze und Gewinne „nur in Euro und Cent erfolgen“; die Umrechnung „in andere Währungen, Punkte oder sonstige Einheiten“ ist unzulässig. Zeigt das Einsatzfeld Credits, Münzen oder Kryptowährung statt Euro, entspricht das nicht dieser Vorgabe.
Die Anhebung ist umstritten. Die Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW sah in einer Stellungnahme vom 15. Juli 2026 in der Erhöhung „um bis zu 500 %“ ein höheres Risiko für Sucht und Verschuldung.
Kontrolle 2: fünf Sekunden und kein automatischer Spielstart
§ 22a Abs. 6 legt fest: „Ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern. Ein Spiel beginnt mit der Erklärung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 und endet mit der Anzeige des Ergebnisses.“ Gemessen wird also vom Druck auf die Spieltaste bis zum angezeigten Ergebnis.
Entscheidend ist das Wort „durchschnittlich“. Das Gesetz schreibt keine fünf Sekunden für jede einzelne Runde vor, sondern einen Durchschnitt. Eine Runde, die schneller endet, belegt deshalb nichts. Anders liegt es, wenn ein Spiel dauerhaft schneller läuft, etwa mit einer Turbo- oder Quick-Spin-Funktion als Standard. Das passt nicht zu dem, was Abs. 6 verlangt. Wie die Aufsicht den Durchschnitt technisch misst, ist öffentlich nicht beschrieben.
Die zweite Vorgabe betrifft den Start. Abs. 4 erklärt für unzulässig „insbesondere Programmabläufe, die nach dem Ablauf des vorherigen Spiels selbstständig ein weiteres Spiel beginnen lassen und Erklärungen eines Spielers, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen“. Jede Runde beginnt mit einer eigenen Erklärung, also einem eigenen Klick.
Am Bildschirm ist das leicht zu erkennen. Eine Autoplay-Taste oder eine Auswahl wie „10, 50, 100 Spins“ ist genau das, was Abs. 4 ausschließt. Ein Angebot, das so funktioniert, entspricht nicht den Vorgaben des § 22a.
Kontrolle 3: Warum gibt es keinen Jackpot?
Weil § 22a Abs. 8 ihn verbietet. Ein Gewinn muss „in einem vor Beginn des Spiels festgelegten Vielfachen des Einsatzes bestehen“. Einsätze oder Gewinne dürfen „nicht zu dem Zweck angesammelt werden, Gewinne für künftige Spiele zu schaffen“. Das Gesetz nennt diese Regel selbst „Jackpotverbot“.
Das sichtbare Merkmal ist ein Betrag, der während des Spielens wächst. Ein Zähler, der mit jedem Einsatz steigt, sammelt Einsätze für künftige Gewinne an. Ein fester Höchstgewinn aus dem Gewinnplan ist dagegen kein Jackpot im Sinne des Gesetzes.
Abs. 3 schreibt außerdem eine Anzeige vor, die bei einem erlaubten Spiel vorhanden sein muss. Spielregeln und Gewinnplan müssen „leicht aufrufbar“ sein. Dem Spieler sind die Wahrscheinlichkeit auf den Höchstgewinn und „die durchschnittliche Auszahlungsquote je einen Euro Spieleinsatz erkennbar anzuzeigen“, und zwar dort, „wo der Spieleinsatz getätigt werden kann“. Hier lässt sich also gezielt prüfen, ob etwas vorhanden ist: Fehlt die Auszahlungsquote neben dem Einsatzfeld, fehlt eine Pflichtangabe.
Kontrolle 4: ein Spiel zur gleichen Zeit
§ 22a Abs. 10 ist deutlich: „Das gleichzeitige Spielen von mehreren virtuellen Automatenspielen ist verboten. Dies gilt auch für das Spielen desselben Spiels.“ Und weiter: „Spielern darf nur ein Spiel zur gleichen Zeit angezeigt werden.“ Eine Ansicht mit mehreren Automaten nebeneinander, oft als Multi-Slot bezeichnet, passt nicht dazu.
Das Verbot endet nicht an der Grenze eines Anbieters. § 6h Abs. 1 GlüStV 2021 lautet: „Das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler ist unzulässig.“ Wer von einem Anbieter zu einem anderen wechselt, wird dort nach § 6h Abs. 4 erst nach einer Wartefrist von fünf Minuten freigeschaltet.
Technisch überwacht wird das über die Aktivitätsdatei im Länderübergreifenden Glücksspielaufsichtssystem LUGAS, an das Anbieter mit deutscher Erlaubnis angeschlossen sind. Ein zweiter Browser-Tab mit der Lobby ist dagegen noch kein paralleles Spiel.
Kontrolle 5: Was passiert nach 60 Minuten?
Nach 60 Minuten Spielzeit muss der Anbieter auf die verstrichene Zeit hinweisen, und der Spieler muss diesen Hinweis ausdrücklich bestätigen. Das regelt § 6h Abs. 7; der Hinweis wiederholt sich nach jeweils weiteren 60 Minuten. Nach Satz 1 derselben Vorschrift muss die verstrichene Zeit außerdem laufend angezeigt werden.
Für virtuelle Automatenspiele gilt eine Verschärfung. Nach § 22a Abs. 9 darf die weitere Teilnahme „erst fünf Minuten nach der Bestätigung der Kenntnisnahme des Hinweises ermöglicht werden“. Nach der Bestätigung folgt also eine Pause von fünf Minuten.
Am Bildschirm zeigt sich die Regel als Fenster, das ausdrücklich bestätigt werden muss, und danach als Pause. Läuft ein Spiel über Stunden ohne Hinweis und ohne Pause, fehlt eine Pflicht aus § 6h und § 22a.
Was die Aufsicht tatsächlich prüft
Die fünf Kontrollen zeigen, was von außen sichtbar ist. Die eigentliche Prüfung beginnt früher. Bevor ein Spiel angeboten werden darf, legt der Erlaubnisinhaber der GGL eine Version vor, und die Behörde entscheidet über die Erlaubnis dieses einzelnen Spiels. Ändert sich das Spiel wesentlich, wird erneut geprüft, und eine erteilte Erlaubnis lässt sich widerrufen.
Pflichten des Anbieters und Beobachtungen des Spielers sind dabei zu trennen:
- Pflicht des Anbieters: Erlaubnis für jedes Spiel, Einsatzgrenze, Mindestspieldauer, Anzeige der Auszahlungsquote, Anschluss an LUGAS, Hinweis nach 60 Minuten.
- Beobachtung des Spielers: Einsatzfeld, Spieltaste, Anzeige neben dem Einsatz, Jackpot-Zähler, Hinweisfenster.
§ 22a regelt außerdem, was es als virtuelles Automatenspiel gar nicht geben darf. Nach Abs. 2 sind Automatenspiele unzulässig, die Tischspielen mit Bankhalter entsprechen, „insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara“. Roulette oder Black Jack im Internet sind Online-Casinospiele im Sinne von § 22c, über deren Zulassung die Länder entscheiden. Abs. 11 untersagt im Zusammenhang mit virtuellen Automatenspielen und der Werbung dafür die Verwendung der Begriffe „Casino“ oder „Casinospiele“. Und nach Abs. 12 werden virtuelle Automatenspiele nur im Internet angeboten; Geldspielgeräte in Spielhallen unterliegen der Spielverordnung.
Hält sich ein Angebot nicht an diese Regeln oder fehlt die Erlaubnis ganz, kann die Aufsicht einschreiten. Welche Mittel ihr dafür zur Verfügung stehen, zeigt der Text wie Netz- und Zahlungssperren gegen unerlaubte Angebote wirken.
Zur Einordnung helfen Zahlen aus zwei Quellen. Die erste ist der Glücksspiel-Survey 2025: Nur 0,7 Prozent der Befragten haben in den vergangenen zwölf Monaten an Online-Automatenspielen teilgenommen. Unter ihnen weisen aber 32,5 Prozent eine glücksspielbezogene Störung nach DSM-5 auf. Wirtschaftlich ist die Kategorie dennoch groß: Der Marktmonitor der GGL weist für das zweite Quartal 2026 Einsätze von 1.214 Millionen Euro aus. Auf die Einsätze fällt die Virtuelle Automatensteuer von 5,3 Prozent an, die der Veranstalter schuldet.
Häufige Fragen
Wie hoch darf der Einsatz bei Online-Slots in Deutschland sein?
Grundsätzlich höchstens 1 Euro je Spiel, so § 22a Abs. 7 GlüStV 2021. Seit dem 1. Juli 2026 dürfen Anbieter freiwillig höhere Einsätze für Personen ab 21 Jahren zulassen: bis zu 3 Euro, nach 90 Tagen unauffälligen Spielverhaltens und mit besonderem Monitoring bis zu 5 Euro. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2027.
Warum dauert ein Spin mindestens fünf Sekunden?
Weil § 22a Abs. 6 GlüStV 2021 eine durchschnittliche Spieldauer von mindestens fünf Sekunden vorschreibt. Gemessen wird vom Start der Runde bis zur Anzeige des Ergebnisses. Maßgeblich ist der Durchschnitt: Eine einzelne kürzere Runde widerspricht der Regel nicht, ein dauerhaft schnellerer Spielablauf dagegen schon.
Warum gibt es bei deutschen Online-Slots keine Autoplay-Funktion?
§ 22a Abs. 4 GlüStV 2021 erklärt Programmabläufe für unzulässig, die nach dem Ende einer Runde selbstständig die nächste starten. Ebenso unzulässig ist die Erklärung, an mehreren Spielen in Folge teilzunehmen. Jede Runde muss deshalb einzeln gestartet werden, eine Auswahl wie „50 Spins“ ist nicht vorgesehen.
Sind Jackpots bei virtuellen Automatenspielen erlaubt?
Nein. § 22a Abs. 8 GlüStV 2021 verbietet, Einsätze oder Gewinne anzusammeln, um damit Gewinne für künftige Spiele zu schaffen, und nennt das ausdrücklich Jackpotverbot. Zulässig sind nur Gewinne als vorher festgelegtes Vielfaches des Einsatzes. Ein wachsender Jackpot-Zähler entspricht deshalb nicht den Vorgaben.
Ist ein Einsatz über einem Euro ein Zeichen für ein unerlaubtes Angebot?
Seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr für sich allein, denn Anbieter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5 Euro zulassen. Ein Einsatz über 5 Euro je Spiel entspricht dagegen nicht den Vorgaben der GGL. Mit den Bedingungen nicht vereinbar ist auch ein Einsatz über 1 Euro bei Personen unter 21 Jahren oder ein Einsatz über 3 Euro direkt nach der Registrierung.
Was bedeutet der Hinweis nach 60 Minuten Spielzeit?
Nach § 6h Abs. 7 GlüStV 2021 muss der Anbieter nach 60 Minuten auf die verstrichene Spielzeit hinweisen, und der Hinweis muss bestätigt werden. Bei virtuellen Automatenspielen geht es danach erst fünf Minuten später weiter, so § 22a Abs. 9. Der Hinweis wiederholt sich nach jeweils weiteren 60 Minuten.
Lassen sich Verluste bei nicht erlaubten Automatenspielen zurückfordern?
Darüber wird vor Gericht gestritten, und nicht alle Gerichte entscheiden gleich. Nach § 22a Abs. 1 sind nicht erlaubte virtuelle Automatenspiele unerlaubte Glücksspiele, was in solchen Verfahren eine Rolle spielt. Einen Überblick gibt der Beitrag Rückforderung von Spielverlusten: der aktuelle Stand.
Was Sie konkret tun können: fünf Kontrollen am Bildschirm
Die Regeln für virtuelle Automatenspiele lassen sich vor und während des Spiels in fünf Schritten prüfen:
- Einsatzfeld ansehen: Beträge in Euro und Cent, grundsätzlich höchstens 1 Euro, in keinem Fall mehr als 5 Euro je Spiel.
- Spieltaste ansehen: Jede Runde startet per Klick, eine Autoplay-Auswahl gibt es nicht.
- Gewinnanzeige ansehen: kein wachsender Jackpot, die Auszahlungsquote steht neben dem Einsatz.
- Bildschirm ansehen: ein Spiel zur gleichen Zeit, keine Ansicht mit mehreren Automaten.
- Uhr im Blick behalten: Nach 60 Minuten erscheint ein Hinweis, danach folgen fünf Minuten Pause.
Passt einer dieser Punkte nicht, entspricht das Angebot an dieser Stelle nicht den Vorgaben des § 22a. Ob für den Veranstalter eine Erlaubnis vorliegt, zeigt die Whitelist der GGL. Dieser Text beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie häufig Automatenspiele mit Problemen einhergehen, zeigen die Zahlen des Glücksspiel-Survey 2025 weiter oben. Wenn das Spielen Geld oder Zeit kostet, die anderswo fehlen: Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenlos und anonym erreichbar. Auf check-dein-spiel.de gibt es zudem Online- und E-Mail-Beratung, auch für Angehörige.
Quellen
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 22a Virtuelle Automatenspiele (abgerufen am 24.09.2026)
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 6h, § 4, § 6e (abgerufen am 24.09.2026)
- GGL, FAQ Einzahlungslimit und Höchsteinsatz, aktualisiert am 25.08.2026 (abgerufen am 24.09.2026); darin die Entscheidungsrichtlinie zur Anpassung des Höchsteinsatzes gemäß § 22a Abs. 7 Satz 2 GlüStV 2021 vom 01.07.2026
- GGL, Whitelist: Übersicht der erlaubten Glücksspielanbieter, Stand 07.09.2026 (abgerufen am 24.09.2026)
- GGL, Die Spielerschutzmaßnahmen des GlüStV 2021 im Überblick (abgerufen am 24.09.2026)
- GGL, Marktmonitor, 2. Quartal 2026 (abgerufen am 24.09.2026)
- ISD Hamburg, Glücksspiel-Survey 2025 (abgerufen am 24.09.2026)
- Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW, Erhöhung des Einsatzlimits bei virtuellen Automatenspielen, 15.07.2026 (abgerufen am 24.09.2026)
- BIÖG, check-dein-spiel.de, Telefonberatung zur Glücksspielsucht 0800 1 37 27 00 (abgerufen am 24.09.2026)