Am 28. Januar 2027 um 8:45 Uhr will der Bundesgerichtshof (BGH) verkünden, ob ein Anbieter mit Sitz in Malta einem Spieler 10.092 Euro zurückzahlen muss. Von dieser Entscheidung hängt maßgeblich ab, ob und wie sich Online-Casino-Verluste zurückfordern lassen. Eine abschließende Antwort gibt es noch nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 16. April 2026 entschieden, dass das Unionsrecht einer Klage auf Erstattung verlorener Einsätze nicht entgegensteht. Ob eine solche Klage Erfolg hat, richtet sich nach deutschem Recht.

Stand: 24. September 2026. Der Beitrag trennt drei Ebenen: was der EuGH entschieden hat, was der BGH noch klären muss und was Gerichte im einzelnen Verfahren prüfen. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Der Stand im September 2026

Am 17. September 2026 hat der BGH in zwei Verfahren mündlich verhandelt: um 10 Uhr in der Sache I ZR 216/25, um 11 Uhr in der Sache I ZR 78/25. Ein Urteil ist an diesem Tag nicht ergangen. Für beide Verfahren nennt der BGH auf seinen Terminseiten denselben Verkündungstermin, den 28. Januar 2027 um 8:45 Uhr (BGH, Terminhinweis I ZR 216/25, abgerufen am 24.09.2026). Bis dahin bleibt die Kernfrage offen.

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) beschreibt die Lage so: „Eine finale Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die in diesen Fällen für Klarheit sorgen würde, gibt es noch nicht“ (EVZ, aktualisiert am 13.03.2026). Die Seite stammt aus der Zeit vor dem EuGH-Urteil. In diesem Punkt hat sich seitdem nichts geändert.

Für jede Aussage in diesem Text ist das Dokument genannt, aus dem sie stammt, und der Tag, an dem es geprüft wurde. Bei einem Thema, das sich mit einem einzigen Verkündungstermin ändern kann, ist das keine Formalie. Auch Verkündungstermine können verlegt werden. Maßgeblich ist deshalb immer die aktuelle Terminseite des BGH.

Was der EuGH am 16. April 2026 entschieden hat und was nicht

Das Urteil in der Rechtssache C-440/23 geht auf eine Vorlage eines maltesischen Gerichts zurück. Ein Spieler aus Deutschland hatte von Juni 2019 bis Juli 2021 bei zwei Unternehmen mit maltesischer Lizenz an virtuellen Automatenspielen und an Wetten auf Lotterien teilgenommen. Das deutsche Recht verbot solche Angebote im Internet damals. Seine Rechte wurden später an ein Unternehmen abgetreten, das die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte (EuGH, Pressemitteilung Nr. 53/26, abgerufen am 24.09.2026). Solche Ansprüche werden in der Praxis also auch an Dritte abgetreten.

Der Gerichtshof hat vier Punkte festgehalten:

  • Ein Verbot von Online-Glücksspielen ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Online-Glücksspiele bergen nach Auffassung des EuGH verglichen mit Spielstätten „größere spezifische Gefahren“, etwa durch den ständigen Zugang, die Isolation und die Anonymität der Spieler.
  • Weder eine große Nachfrage der Spieler noch der Umstand, dass der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um das Verbot in Frage zu stellen. Eine maltesische Lizenz ersetzt die deutsche Erlaubnis also nicht.
  • Die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze verstößt nicht gegen das Unionsrecht. „Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht.“
  • Dass Deutschland das generelle Verbot ab dem 1. Juli 2021 durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt hat, berührt für sich genommen nicht die Kohärenz und Gültigkeit der früheren Regelung.

Welche Anbieter heute eine deutsche Erlaubnis haben, zeigt ein amtliches Verzeichnis. Eine eigene Seite erklärt, was die Whitelist der GGL enthält.

Nicht entschieden hat der EuGH, ob ein bestimmter Spieler sein Geld zurückbekommt. Das ist eine Frage des deutschen Rechts, und dafür ist in letzter Instanz der BGH zuständig. Das EuGH-Urteil öffnet die Tür, entscheidet aber keinen Einzelfall. Wer Überschriften wie „EuGH-Urteil: Geld zurück“ liest, sollte diese Grenze kennen.

Wie begründet das deutsche Recht eine Rückforderung?

Der Anspruch ergibt sich nicht aus einer einzelnen Vorschrift, sondern aus einer Kette von vier Normen. Der BGH zitiert sie in seiner Pressemitteilung zum Verfahren I ZR 216/25 selbst (BGH, Pressemitteilung 086/2026 vom 20.05.2026). Jedes Glied hat eine eigene Funktion.

  1. Das Verbot: § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 lautete: „Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.“ Diese Fassung galt bis zum 30. Juni 2021.
  2. Die Nichtigkeit: Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. Ein nichtiger Spielvertrag ist kein Rechtsgrund für die Einsätze.
  3. Der Bereicherungsanspruch: Nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB muss herausgeben, wer „ohne rechtlichen Grund“ etwas auf Kosten eines anderen erlangt hat. Hier setzt die Rückforderung an.
  4. Der Ausschluss: Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, „wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt“. Ob diese Vorschrift anwendbar ist, gehört zu den Fragen, die der BGH jetzt klären soll.

Drei Begriffe werden dabei oft vermischt. Die Nichtigkeit betrifft den Vertrag, der Bereicherungsanspruch das Geld, der Rückforderungsausschluss die Frage, ob der Spieler sich auf diesen Anspruch berufen darf. Ähnlich wichtig ist die Unterscheidung zwischen der deutschen Erlaubnis und einer EU-Lizenz. Nur die Erlaubnis zählt.

Wie der Ausschluss in der Praxis ausgelegt wird, beschreibt das EVZ. Nach seiner Darstellung gilt als Voraussetzung: „Sie dürfen zum Zeitpunkt der Spielteilnahme nicht gewusst haben, dass das Glücksspiel-Angebot illegal ist.“ Das ist die Einschätzung einer Verbraucherstelle, keine Entscheidung des BGH. Was unerlaubtes Glücksspiel darüber hinaus für Anbieter und Spieler bedeutet, einschließlich der strafrechtlichen Seite, erklärt der Überblick darüber, was unerlaubtes Glücksspiel rechtlich bedeutet.

Zwei Verfahren beim Bundesgerichtshof

Die beiden Verfahren, über die am 28. Januar 2027 entschieden werden soll, betreffen unterschiedliche Fragen. Die Übersicht beruht auf den Pressemitteilungen des BGH.

I ZR 216/25I ZR 78/25
Pressemitteilung086/2026 vom 20.05.2026129/2026 vom 16.07.2026
Spielzeitraum25.12.2020 bis 03.09.2022Januar 2014 bis Anfang 2021
AnbieterSitz in Malta, nur maltesische Lizenz, deutschsprachige WebsiteSitz in Malta, keine deutsche Erlaubnis
Betrag10.092 € zuzüglich Zinsen32.383,02 €
VorinstanzenLG Heilbronn (12.02.2025) gab der Klage statt, OLG Stuttgart (29.09.2025) bestätigteLG München II (28.06.2024) gab der Klage statt, OLG München (24.02.2025) wies sie ab
KernfrageRückzahlungspflicht eines Anbieters ohne deutsche Erlaubnis, Anwendbarkeit von § 817 BGBRückforderung bei Teilnahme aus dem Ausland, internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht
TermineVerhandlung 17.09.2026, Verkündung 28.01.2027Verhandlung 17.09.2026, Verkündung 28.01.2027

Das Verfahren I ZR 216/25 hat der BGH am 19. Mai 2026 zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Grundlage ist § 552b ZPO: Wirft eine Revision Rechtsfragen auf, „deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist“, kann das Revisionsgericht das Verfahren durch Beschluss dazu bestimmen. Zuvor war es bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-440/23 ausgesetzt. Die Antwort soll also über den Einzelfall hinaus Orientierung geben.

Im Verfahren I ZR 78/25 hatte das OLG München die Klage abgewiesen, weil der Spieler nicht bewiesen habe, dass er jedes Spiel von seinem Wohnort in Bayern aus gespielt habe. Die Beklagte hatte Indizien vorgetragen, dass ein Teil der Spiele von Schleswig-Holstein aus oder aus dem Ausland erfolgt sei (BGH, Pressemitteilung 129/2026 vom 16.07.2026). Der Ort der Teilnahme kann damit entscheidend werden.

Dass ein angekündigter Termin nicht zwingend zu einem Urteil führt, zeigt ein früheres Verfahren. In der Sache I ZR 88/23, die Sportwetten betraf, hatte der BGH am 22. März 2024 einen Hinweisbeschluss erlassen. Die Verhandlung am 2. Mai 2024 wurde „wegen Revisionsrücknahme“ aufgehoben (BGH, Terminhinweis I ZR 88/23, abgerufen am 24.09.2026).

Was die Gerichte tatsächlich prüfen

Die Gerichte urteilen in diesen Fällen nicht einheitlich. Das EVZ formuliert es vorsichtig: „Ob verlorene Spieleinsätze bei einem illegalen Glücksspiel-Anbieter zurückgefordert werden können, beantworten nicht alle Gerichte gleich.“ Aus den Pressemitteilungen des BGH lassen sich vier Punkte ablesen, an denen Verfahren hängen:

  • Zeitraum: Die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 galt bis zum 30. Juni 2021. Seit dem 1. Juli 2021 gilt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 mit einem System von Erlaubnissen.
  • Ort der Teilnahme: Von wo aus der Spieler teilgenommen hat, etwa von Schleswig-Holstein aus oder aus dem Ausland, und wer das beweisen muss.
  • Kenntnis des Spielers: Ob § 817 S. 2 BGB die Rückforderung ausschließt, etwa weil der Spieler wusste, dass der Anbieter keine deutsche Erlaubnis hatte.
  • Zuständigkeit und anwendbares Recht: Bei einem Anbieter aus einem anderen EU-Staat prüfen die Gerichte, wo geklagt werden kann und welches Recht gilt. Maßgeblich sind die Brüssel-Ia-Verordnung und die Rom-I-Verordnung.

Für Spielzeiten ab dem 1. Juli 2021 gilt ein anderes Regelwerk. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden. Das Verfahren I ZR 216/25 reicht über diesen Stichtag hinaus, der Spielzeitraum endet im September 2022. Das OLG Stuttgart sah auch für die Zeit ab Juli 2021 einen Gesetzesverstoß, weil nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte und dem Unternehmen die deutsche Erlaubnis fehlte. Ob der BGH das bestätigt, ist offen. Seit Juli 2021 können virtuelle Automatenspiele erlaubt werden; ein eigener Beitrag erklärt, welche Regeln für virtuelle Automatenspiele seit Juli 2021 gelten.

Sportwetten werden gesondert beurteilt, weil sie schon vor Juli 2021 im Internet erlaubt werden konnten. Der BGH hat dem EuGH am 25. Juli 2024 dazu Fragen vorgelegt (BGH, Pressemitteilung 155/2024). Im Verfahren C-530/24 hat Generalanwalt Emiliou am 19. März 2026 vorgeschlagen, dass ein Anbieter ohne Konzession „zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden“ kann. Das soll nicht gelten, wenn die Behörden dem Anbieter „präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen“ gegeben haben (EuGH, Pressemitteilung Nr. 43/26). Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht. Das Urteil ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.

Zwischen Urteil und Auszahlung

Ein Urteil ist noch keine Auszahlung. Die Anbieter in beiden BGH-Verfahren haben ihren Sitz in Malta, und dort gibt es eine Regelung, die als Bill No. 55 bekannt ist. Nach Einschätzung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) schränkt sie die Vollstreckung ausländischer Urteile gegen maltesische Anbieter ein.

Nach Auffassung der Behörde dürfte das Gesetz „mit europäischen Vorgaben zur Anerkennung von Entscheidungen […] nicht vereinbar sein“. Für die abschließende Beurteilung sieht sich die GGL nicht zuständig. Das Bundesministerium der Justiz sei nach ihren Angaben „in dieser Sache bereits an die Europäische Kommission herangetreten“ (GGL, Stellungnahme vom 23.08.2023). Beim EuGH ist zu dieser Frage außerdem das Verfahren C-683/24 anhängig. Die Vollstreckung ist damit ein eigener Schritt nach dem Urteil.

Welche Fristen gelten?

Für Bereicherungsansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Sie beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis verjähren solche Ansprüche nach § 199 Abs. 4 BGB in zehn Jahren. Wann die Frist bei Spielverlusten beginnt, beurteilen die Gerichte im Einzelfall. Im Verfahren I ZR 216/25 hielt das OLG Stuttgart die Bereicherungsansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2021 für verjährt, sprach dem Spieler für diesen Zeitraum aber einen Anspruch in gleicher Höhe aus unerlaubter Handlung zu (§ 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 852 BGB). Dieser sogenannte Restschadensersatzanspruch verjährt erst zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auch dieses Urteil prüft nun der BGH.

Was Sie bis zur Entscheidung konkret tun können

Wer Online-Casino-Verluste zurückfordern möchte, sollte die Verjährung im Blick behalten, auch wenn der BGH erst am 28. Januar 2027 entscheiden will. Vier Schritte sind unabhängig davon möglich:

  1. Unterlagen sichern: Kontoauszüge mit den Zahlungen an den Anbieter und, solange er abrufbar ist, den Kontoverlauf beim Anbieter. Ohne Belege lässt sich weder ein Betrag noch ein Zeitraum darlegen.
  2. Beratung im Einzelfall: Wer sich beraten lässt, sollte Kosten, eine mögliche Erfolgsbeteiligung und die Bedingungen einer Abtretung vorher schriftlich klären.
  3. Den Termin abwarten: Die Entscheidung des BGH ist für den 28. Januar 2027 angekündigt. Sie abzuwarten ist legitim. Ob bis dahin Ansprüche verjähren, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
  4. Künftig nur erlaubte Angebote nutzen: Glücksspiel ist in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 und § 6e Abs. 3 GlüStV 2021). Vor der Anmeldung lohnt sich ein Blick darauf, wie sich eine deutsche Erlaubnis prüfen lässt.

Hohe Verluste sind oft nicht nur eine Rechtsfrage. Wenn das Spielen Geld oder Zeit kostet, die anderswo fehlen, ist eine Beratung sinnvoll, unabhängig von jeder Forderung. Für Betroffene und Angehörige ist die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) unter 0800 1 37 27 00 kostenfrei und anonym erreichbar, weitere Informationen bietet check-dein-spiel.de.

Häufige Fragen

Kann ich Verluste aus einem Online-Casino ohne deutsche Erlaubnis zurückfordern?

Das ist offen. Der EuGH hat am 16. April 2026 entschieden, dass das Unionsrecht einer Klage auf Erstattung verlorener Einsätze nicht entgegensteht. Ob sie Erfolg hat, richtet sich nach deutschem Recht. Darüber will der Bundesgerichtshof am 28. Januar 2027 entscheiden (Stand: 24. September 2026). Bis dahin urteilen die Gerichte nicht einheitlich.

Was hat der EuGH am 16. April 2026 entschieden?

In der Sache C-440/23 hat der EuGH festgehalten, dass Deutschland Online-Glücksspiele verbieten durfte und dass eine Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat daran nichts ändert. Eine Klage auf Erstattung verlorener Einsätze verstößt nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des Vertrags und ihre Folgen richten sich nach deutschem Recht.

Wann entscheidet der Bundesgerichtshof?

Der BGH hat am 17. September 2026 in den Verfahren I ZR 216/25 und I ZR 78/25 verhandelt. Die Verkündung ist für beide Verfahren für den 28. Januar 2027 um 8:45 Uhr angekündigt (Stand: 24. September 2026). Verkündungstermine können verlegt werden; maßgeblich ist die Terminseite des BGH.

Spielt es eine Rolle, ob ich wusste, dass der Anbieter keine deutsche Erlaubnis hatte?

Möglicherweise ja. Nach § 817 S. 2 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn auch dem Leistenden ein Verstoß zur Last fällt. Das EVZ nennt als Voraussetzung, dass Spieler bei der Teilnahme nicht wussten, dass das Angebot illegal ist. Ob und wie § 817 BGB hier greift, soll der BGH klären.

Reicht eine Lizenz aus Malta für ein legales Angebot in Deutschland?

Nein. Nach dem EuGH reicht es nicht aus, dass ein Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird. In Deutschland zählt allein die Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde. Welche Unternehmen sie haben, steht in der Whitelist der GGL.

Gilt das auch für Sportwetten?

Sportwetten werden gesondert behandelt, weil sie schon vor Juli 2021 im Internet erlaubt werden konnten. Im Verfahren C-530/24 hat der Generalanwalt am 19. März 2026 vorgeschlagen, dass ein Anbieter ohne Konzession Einsätze erstatten muss, außer bei klaren behördlichen Zusicherungen. Schlussanträge sind nicht bindend; das Urteil des EuGH steht aus.

Bekomme ich das Geld automatisch, wenn ich ein Urteil habe?

Nicht zwingend. Ein Urteil muss vollstreckt werden, und bei Anbietern aus Malta kann das schwierig sein. Nach Einschätzung der GGL aus dem Jahr 2023 schränkt das maltesische Gesetz Bill No. 55 die Vollstreckung ein. Beim EuGH ist dazu ein Verfahren anhängig. Die Vollstreckung ist ein eigener Schritt.

Quellen