Mehr als drei Viertel des Glücksspielmarktes im Internet entfallen auf regulierte Angebote. So schätzt es eine Studie, die im Auftrag der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) erstellt und im März 2026 vorgestellt wurde. Ob ein bestimmtes Angebot dazugehört, klärt die amtliche Whitelist der GGL, und zwar über die genaue Domain, nicht über den Markennamen. Zwei Punkte lassen sich noch schneller prüfen: Legale Online-Casinos in Deutschland laufen ausschließlich unter „.de“ und nennen auf der Startseite Altersgrenze, Erlaubnis und Aufsichtsbehörde.

Ein Logo mit der Aufschrift „EU-Lizenz“ ersetzt diese Prüfung nicht. Der folgende Text führt durch vier Prüfschritte, die zusammen wenige Minuten dauern, und erklärt bei jedem Schritt, was er belegt und was nicht. Einen konkreten Anbieter bewertet er nicht. Das Ergebnis liefert die Prüfung selbst.

Für die Prüfung gilt eine schlichte Regel: Eine Erlaubnis wird im amtlichen Register nachgesehen, nicht in der Fußzeile einer Website. Die Whitelist ist dieses Register. Wie die Aufsicht gegen Angebote ohne Erlaubnis vorgeht und wie sich solche Angebote melden lassen, beschreibt der Überblick unerlaubtes Glücksspiel: erkennen, einordnen, melden.

Erlaubnis, EU-Lizenz, Marke: Was zählt tatsächlich?

Es zählt allein die Erlaubnis einer deutschen Glücksspielaufsichtsbehörde. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) legt in § 4 Abs. 1 fest: „Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden.“ Der Firmensitz ist dafür nicht maßgeblich. Die GGL verneint in ihren FAQ die Frage, ob legale Anbieter ihren Sitz in Deutschland haben müssen. Entscheidend sei, ob sich das Angebot an Spieler in Deutschland richtet.

Daraus folgt eine Unterscheidung, die in Werbetexten gern verschwimmt:

  • Erlaubnis: die behördliche Genehmigung nach dem GlüStV 2021, erteilt von der GGL oder von der Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes. Auf sie stellt das Gesetz ab.
  • EU-Lizenz: die Genehmigung eines anderen Mitgliedstaates, etwa aus Malta. Sie gilt nach dem Recht dieses Staates. Eine deutsche Erlaubnis ist sie nicht.

Die zweite Unterscheidung betrifft Namen. Auf der Whitelist stehen Unternehmen mit ihrer Anschrift, nicht die Marken, unter denen sie auftreten. Ein Unternehmen kann mehrere Marken betreiben, und nicht jede davon muss im Firmennamen vorkommen. Verlässlich verbindet nur die Domain beides. Sie steht im Eintrag der Whitelist und in der Adresszeile des Browsers.

Wie klein das erlaubte Angebot in manchen Bereichen ist, zeigt eine Zahl. Für Online-Casinospiele wie Roulette oder Blackjack führt die Whitelist mit Stand vom 7. September 2026 fünf Einträge; zuständig für diese Spielform sind nach § 22c GlüStV 2021 die Länder. Welche weiteren Kategorien die Liste umfasst, zeigt die Übersicht Online-Casinos mit deutscher Lizenz.

Was Sie für die Prüfung brauchen

Für die Prüfung genügen zwei Browser-Tabs und die genaue Adresse des Angebots. Kopieren Sie die Adresse aus der Adresszeile, nicht aus einer Werbeanzeige oder aus dem Link in einer E-Mail. Nur diese Adresse ist die, unter der Sie tatsächlich spielen würden. Öffnen Sie im zweiten Tab die Whitelist der GGL.

Prüfen Sie das Angebot, bevor Sie sich registrieren.

Legale Online-Casinos in Deutschland erkennen: vier Prüfschritte

Die Reihenfolge ist bewusst gewählt. Schritt 1 sortiert in Sekunden aus, Schritt 2 entscheidet, die Schritte 3 und 4 bestätigen das Ergebnis oder werfen Fragen auf.

Schritt 1: Schnelltest mit der Domain-Endung

Das Gesetz schreibt die Endung vor. § 6e Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 lautet: „Das Angebot von öffentlichen Glücksspielen im Internet muss unter einer Internetdomain angeboten werden, deren länderspezifische Domain oberster Stufe ‚.de‘ ist.“ Die GGL formuliert es in ihren FAQ so: Anbieter mit einer staatlichen Erlaubnis in Deutschland dürfen „ausschließlich die Webseiten Domain ‚.de‘“ verwenden.

Lautet die Endung anders, etwa .com, ist die Lesart der Behörde eindeutig. Bei solchen Angeboten handle es sich „immer um in Deutschland unerlaubte Glücksspielangebote“. Der Umkehrschluss gilt allerdings nicht. Eine .de-Domain kann jeder registrieren. Sie ist Voraussetzung, kein Nachweis, und deshalb folgt Schritt 2.

Schritt 2: Die genaue Domain in der Whitelist suchen

Die Whitelist beruht auf § 9 Abs. 8 GlüStV 2021. Die Vorschrift sieht „eine gemeinsame amtliche Liste, in der die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen aufgeführt werden, die über eine Erlaubnis oder Konzession nach diesem Staatsvertrag verfügen“ vor. Die GGL veröffentlicht sie als Übersicht der erlaubten Glücksspielanbieter. Beim Abruf für diesen Text trug die Seite den Vermerk „Zuletzt aktualisiert am: 07.09.2026“.

So gehen Sie vor:

  1. Filtern Sie nach Glücksspielart. Für Online-Casinos kommen drei Kategorien in Frage: virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele und Online-Poker.
  2. Lassen Sie den Filter Zuständigkeit offen. Die Liste führt auch Angebote, die nicht die GGL beaufsichtigt, sondern die Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes.
  3. Suchen Sie mit der Suchfunktion des Browsers (Strg+F oder Cmd+F) nach der Domain, ohne „https://“ und ohne „www“.
  4. Vergleichen Sie den Treffer Zeichen für Zeichen mit dem Feld Internetseite(n).

Jeder Eintrag nennt Glücksspielart, Anschrift, Vertriebsgebiet, Zuständigkeit und Internetseite(n). Entscheidend ist das letzte Feld. Stimmt die Domain aus der Adresszeile genau mit einer dort genannten Adresse überein, steht das Angebot unter dieser Adresse auf der amtlichen Liste. Ein ähnlicher Name unter einer anderen Domain bestätigt nichts.

Vorsicht ist auch in umgekehrter Richtung geboten. Wer nur den Markennamen eintippt, findet womöglich keinen Treffer, weil die Liste Unternehmen führt und die Marke nirgends als Firmenname auftaucht. Der Schluss „Marke nicht gefunden, also keine Erlaubnis“ ist deshalb voreilig. Maßgeblich ist allein, ob die Domain im Feld Internetseite(n) steht.

Aktualisiert wird die Liste nach dem Gesetz „anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich“. Eine sehr neue Erlaubnis kann also noch fehlen. Für diesen Fall erteilt die Behörde „auf Anfrage Auskünfte zum aktuellen Stand der Liste“. Die gesetzlichen Ausnahmen von der Liste spielen für Online-Casinos keine Rolle. Sie betreffen vor allem stationäre Stellen wie Spielhallen, Annahmestellen oder örtliche Wettvermittlungsstellen, daneben etwa kleine Lotterien und gewerbliche Spielvermittler, die nur in einem Land tätig sind.

Die GGL selbst formuliert in ihren FAQ zugespitzt: „Alle Glücksspielangebote im Internet, die nicht auf der Whitelist stehen, sind illegal.“ Das ist die Rechtsauffassung der Behörde, Stand der FAQ ist der 1. August 2025. Auf eine einzelne Adresse angewendet, setzt sie den genauen Abgleich aus diesem Schritt voraus.

Schritt 3: Die Pflichtangaben auf der Startseite prüfen

§ 6e Abs. 3 GlüStV 2021 verlangt von jedem Erlaubnisinhaber zwei Hinweise auf der Startseite, „an jeweils einer gut sichtbaren Stelle“:

  • dass die Teilnahme an Glücksspielen für Personen unter 18 Jahren unzulässig ist,
  • dass der Erlaubnisinhaber über eine Erlaubnis der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde verfügt und unter deren Aufsicht steht.

Die Altersgrenze entspricht dem allgemeinen Grundsatz: Glücksspiel ist in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 GlüStV 2021). § 6e Abs. 3 Satz 3 fügt eine technische Pflicht hinzu: „Der direkte Aufruf der Internetdomain der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde muss vorgesehen sein.“ Auf der Startseite muss also ein Link zur Behörde stehen. Prüfen Sie, wohin er führt. Die Domain der GGL lautet gluecksspiel-behoerde.de, und eine ähnlich klingende Adresse ist kein Ersatz.

Wo genau die Hinweise stehen müssen, legt das Gesetz nicht fest. Suchen Sie im Kopf- und im Fußbereich der Startseite sowie rund um die Registrierung. Fehlen die Angaben ganz oder bleiben sie vage, etwa ein Hinweis auf „die Behörde“ ohne Namen, passt das nicht zu dem, was § 6e verlangt. Ergänzend schreibt § 6e Abs. 4 vor, dass die Informationen für Spieler „in deutscher Sprache zugänglich und von allen Seiten der Domain aufrufbar“ sein müssen.

Schritt 4: Das GGL-Siegel richtig einordnen

Seit dem 1. Juli 2023 stellt die GGL den von ihr erlaubten und beaufsichtigten Anbietern ein Prüf- und Erlaubnissiegel zur Verfügung. Damit sollen diese nachweisen können, dass sie über eine staatliche Erlaubnis verfügen. Verpflichtend ist das Siegel nicht. Die GGL schreibt dazu: „Der sicherste Weg bleibt jedoch der Blick in die amtliche Whitelist.“

Für die Prüfung heißt das zweierlei. Ein fehlendes Siegel spricht nicht gegen eine Erlaubnis. Ein vorhandenes Siegel belegt für sich allein noch keine, denn ein Bild auf einer Website lässt sich kopieren. Das Siegel ist ein Hinweis, der zur Whitelist führen sollte, nicht an ihr vorbei.

Was die Aufsicht tatsächlich prüft

Alle Pflichten aus § 6e richten sich an den Anbieter, nicht an Spieler. Der Erlaubnisinhaber muss Domain, Hinweise und Behördenlink bereitstellen. Ob er das tut, überwacht die zuständige Behörde. Für Online-Casinospiele ist das nach § 22c GlüStV 2021 eine Glücksspielaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes, für virtuelle Automatenspiele und Online-Poker die GGL. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, zeigt das Feld Zuständigkeit im Eintrag der Whitelist.

Von außen sichtbar ist nur ein Teil davon. Identitätsprüfung, Limits und der Abgleich mit Sperrdateien laufen im Hintergrund und gehören zu dem, was die Aufsicht überwacht. Ein Merkmal lässt sich aber auch ohne Behördenzugang beobachten: das Verhalten der Spiele selbst.

Für virtuelle Automatenspiele setzt § 22a GlüStV 2021 feste Regeln. Der Einsatz darf grundsätzlich 1 Euro je Spiel nicht übersteigen, ein Spiel muss durchschnittlich mindestens fünf Sekunden dauern, Autoplay ist unzulässig. Einsätze dürfen nicht für Jackpots künftiger Spiele angesammelt werden, und mehrere Automatenspiele gleichzeitig sind nicht erlaubt. Ein Angebot mit höheren Einsätzen, selbst startenden Runden oder wachsendem Jackpot entspricht diesen Regeln nicht. Als zusätzlicher Hinweis ist das nützlich. Den Abgleich über Domain und Whitelist ersetzt es nicht.

Was folgt, wenn die Prüfung nicht passt?

Zunächst fehlt der Schutzrahmen des GlüStV 2021. Erlaubte Angebote sind an das anbieterübergreifende Einzahlungslimit von grundsätzlich 1.000 Euro im Monat gebunden (§ 6c), gleichen Spieler bei Registrierung und Anmeldung mit dem Spielersperrsystem OASIS ab und sind an das Aufsichtssystem LUGAS angeschlossen. Bei einem Angebot ohne deutsche Erlaubnis überwacht keine deutsche Behörde, ob diese Regeln eingehalten werden.

Dazu kommt die strafrechtliche Seite. Die GGL hält in ihren FAQ fest: „Wer vorsätzlich an diesen Glücksspielen teilnimmt, macht sich strafbar.“ Die zugehörige Norm ist § 285 des Strafgesetzbuchs, der für die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vorsieht. Nach eigenen Angaben teilt die GGL ihre Erkenntnisse den zuständigen Staatsanwaltschaften und Finanzaufsichtsbehörden mit.

Ein Angebot ohne Erlaubnis lässt sich bei der GGL über das Hinweisportal melden, das von der Seite „Verstoß melden“ aus erreichbar ist. Die Behörde bittet darum, den Sachverhalt entlang der W-Fragen zu beschreiben: Wer, Was, Wann, Wo, Wie. Screenshots und die genaue URL gehören dazu.

Eines übernimmt die GGL ausdrücklich nicht: die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, etwa die Auszahlung von Guthaben oder die Rückforderung von Spielverlusten. Ob sich Spielverluste zurückfordern lassen, ist eine eigene Frage mit eigenen Voraussetzungen.

Zwei verbreitete Annahmen halten der Prüfung nicht stand. Ein Hinweis wie „Erlaubnis beantragt“ lässt sich bei der Behörde nicht überprüfen, denn aus Datenschutzgründen machen die zuständigen Behörden laut GGL keine Angaben dazu, ob ein Anbieter einen Erlaubnisantrag gestellt hat. Eine öffentliche Liste gesperrter Domains gibt es ebenfalls nicht. Dass eine Seite erreichbar ist, sagt deshalb nichts über ihre Erlaubnis.

Vier Fragen vor der Registrierung

Ob ein Angebot zu den legalen Online-Casinos in Deutschland zählt, lässt sich mit vier Fragen klären. Stellen Sie sie vor der Registrierung und vor der ersten Einzahlung:

  1. Endet die Adresse auf „.de“?
  2. Steht genau diese Domain in der Whitelist der GGL im Feld Internetseite(n)? Beim Schreiben dieses Textes galt der Stand vom 7. September 2026.
  3. Nennt die Startseite Altersgrenze, Erlaubnis und Aufsichtsbehörde, und führt der Behördenlink auf die echte Domain der Behörde?
  4. Falls ein Siegel angezeigt wird: Passt es zu dem, was die Whitelist zeigt?

Lautet die Antwort auf Frage 1 oder 2 „nein“, ist unter dieser Adresse keine deutsche Erlaubnis nachgewiesen, und damit fehlt die Grundlage, auf der die deutschen Schutzregeln greifen. Ein „nein“ bei Frage 3 oder 4 ist ein Anlass, den Abgleich mit der Whitelist besonders genau zu nehmen. Dieser Text beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Und wenn das Spielen Geld oder Zeit kostet, die anderswo fehlen: Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenfrei und anonym erreichbar, weitere Beratungsangebote stehen auf check-dein-spiel.de.

Häufige Fragen zur Whitelist und zur Erlaubnis

Wo finde ich die offizielle Liste der legalen Online-Casinos in Deutschland?

Die offizielle Liste ist die Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Sie steht auf gluecksspiel-behoerde.de unter „Übersicht erlaubter Anbieter“ und beruht auf § 9 Abs. 8 GlüStV 2021. Für Online-Casinos sind die Kategorien virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele und Online-Poker relevant. Entscheidend ist dort das Feld Internetseite(n).

Warum finde ich den Namen eines Casinos nicht auf der Whitelist?

Die Whitelist führt Unternehmen mit ihrer Anschrift, keine Marken. Ein Markenname taucht deshalb oft gar nicht als Eintrag auf. Suchen Sie stattdessen nach der genauen Domain aus der Adresszeile und vergleichen Sie sie mit dem Feld Internetseite(n). Erst wenn auch die Domain fehlt, ist das Angebot unter dieser Adresse nicht gelistet.

Reicht eine EU-Lizenz, zum Beispiel aus Malta, für ein Angebot in Deutschland?

Das deutsche Recht knüpft an eine Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde an, so § 4 Abs. 1 GlüStV 2021. Eine Genehmigung aus einem anderen EU-Staat ist keine solche Erlaubnis. Nach Auskunft der GGL kommt es auch nicht auf den Firmensitz an, sondern darauf, ob sich das Angebot an Spieler in Deutschland richtet.

Ist jedes Online-Casino mit einer .de-Adresse erlaubt?

Nein. Die Endung „.de“ ist nach § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 Voraussetzung für ein erlaubtes Angebot, aber kein Nachweis. Eine .de-Domain kann jeder registrieren. Ob für eine Adresse eine Erlaubnis vorliegt, zeigt erst der Abgleich mit dem Feld Internetseite(n) in der Whitelist der GGL.

Muss ein erlaubtes Online-Casino das GGL-Siegel zeigen?

Nein. Die GGL stellt das Prüf- und Erlaubnissiegel seit dem 1. Juli 2023 zur Verfügung, verpflichtend ist es nicht. Ein fehlendes Siegel spricht daher nicht gegen eine Erlaubnis, ein vorhandenes belegt allein keine. Die GGL selbst nennt den Blick in die amtliche Whitelist den sichersten Weg.

Wie oft wird die Whitelist der GGL aktualisiert?

Nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 „anlassbezogen, mindestens jedoch einmal monatlich“. Das Datum des letzten Stands steht auf der Seite selbst; beim Schreiben dieses Textes war es der 7. September 2026. Eine sehr neue Erlaubnis kann noch fehlen. Dann erteilt die Behörde auf Anfrage Auskunft zum aktuellen Stand.

Kann ich bei der GGL erfahren, ob ein Anbieter eine Erlaubnis beantragt hat?

Nein. Aus Datenschutzgründen geben die zuständigen Behörden nach Angaben der GGL keine Auskunft darüber, ob ein Anbieter einen Erlaubnisantrag gestellt hat. Ein Hinweis wie „Erlaubnis beantragt“ auf einer Website lässt sich deshalb nicht amtlich überprüfen. Maßgeblich bleibt, ob die Domain auf der Whitelist steht.

Wo melde ich ein Glücksspielangebot ohne Erlaubnis?

Bei der GGL, über das Hinweisportal, das von der Seite „Verstoß melden“ aus erreichbar ist. Beschreiben Sie den Sachverhalt nach den W-Fragen: Wer, Was, Wann, Wo, Wie. Screenshots und die genaue URL helfen bei der Bearbeitung. Zivilrechtliche Ansprüche wie die Auszahlung von Guthaben bearbeitet die GGL nicht.

Quellen