Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz: Diese sechs Angaben verlangt § 6a Abs. 2 GlüStV 2021 bei der Registrierung eines Spielkontos. Die Verifizierung im Online-Casino (KYC, Know Your Customer) prüft, ob sie stimmen. Dass dafür ein Ausweis vorgelegt werden muss, hat zwei Rechtsgrundlagen zugleich: den Glücksspielstaatsvertrag 2021, der Spieler schützen soll, und das Geldwäschegesetz (GwG), das im Internet ohne Mindestbetrag greift.
Wer der Pflicht auf den Grund geht, stößt also auf zwei Gesetze mit verschiedenen Zwecken, verschiedenen Datenkatalogen und einer gemeinsamen Aufsicht. Dieser Beitrag trennt beide, erklärt, was mit den Daten geschieht, und zeigt, warum eine Verifizierung erst bei der Auszahlung ein Warnsignal sein kann. Den größeren Zusammenhang beschreibt der Überblick unerlaubtes Glücksspiel erkennen und melden.
Warum verlangt ein Online-Casino den Ausweis?
Weil zwei Gesetze es vorschreiben. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 darf ein Anbieter mit deutscher Erlaubnis erst spielen lassen und auszahlen, wenn die Angaben im Spielkonto bestätigt sind. Nach dem Geldwäschegesetz muss er jeden Spieler identifizieren. Adressat beider Pflichten ist der Anbieter, nicht der Spieler. Die Aufsicht führt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL).
Die spielerschutzrechtliche Seite beginnt mit § 6a Abs. 1 GlüStV 2021: „Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet müssen für jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto einrichten.“ Die Angaben aus der Registrierung sind zu überprüfen, und zwar „durch geeignete und zuverlässige Verfahren“. Absatz 4 zieht daraus die Konsequenz: „Vor Bestätigung der Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 sind die Ermöglichung der Spielteilnahme und Auszahlungen an den Spieler nicht zulässig.“
Zwei weitere Zwecke kommen hinzu. § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 verpflichtet Anbieter, spielwillige Personen „durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren“ und mit der Sperrdatei OASIS abzugleichen. Außerdem ist Glücksspiel in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt. Die GGL schreibt dazu: „Der Ausschluss von Minderjährigen erfolgt durch gesicherte Authentifizierungs- und Verifizierungsmaßnahmen.“
Die zweite Rechtsgrundlage ist das Geldwäscherecht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen „Verpflichtete“, mit wenigen Ausnahmen, etwa für Betreiber von Geldspielgeräten oder für Lotterien mit deutscher Erlaubnis. Für sie gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 10 Abs. 1 GwG, an erster Stelle die Identifizierung des Vertragspartners.
Beide Prüfungen laufen meist in einem Schritt ab, verfolgen aber verschiedene Ziele:
| Merkmal | Verifizierung nach GlüStV 2021 | Identifizierung nach GwG |
|---|---|---|
| Zweck | Spielerschutz: Alter, Spielersperre, richtige Angaben | Verhinderung von Geldwäsche |
| Grundlage | § 6a, § 8 Abs. 3 | § 2 Abs. 1 Nr. 15, §§ 10–17 |
| Angaben | Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz | Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift |
| Zeitpunkt | vor Spielteilnahme und Auszahlung | vor der Zulassung zum Spiel |
| Begriff für das Konto | anbieterbezogenes Spielkonto | „Spielerkonto“ (§ 16 Abs. 2 GwG) |
| Aufsicht | GGL | GGL (§ 50 Nr. 8 GwG) |
Der Unterschied im Datenkatalog erklärt, warum oft nach der Staatsangehörigkeit gefragt wird: Der Glücksspielstaatsvertrag kennt sie nicht, das Geldwäschegesetz verlangt sie in § 11 Abs. 4 Nr. 1.
Ab welchem Betrag muss geprüft werden?
Im Internet gilt kein Schwellenbetrag. Für Glücksspiel vor Ort nennt § 10 Abs. 5 GwG eine Schwelle: Sorgfaltspflichten gelten bei Gewinnen oder Einsätzen „in Höhe von 2 000 Euro oder mehr“. Für Angebote im Internet gilt diese Schwelle jedoch ausdrücklich nicht.
§ 16 Abs. 1 GwG stellt klar: „Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten findet der Schwellenbetrag nach § 10 Absatz 5 keine Anwendung.“ Online muss der Anbieter also jeden Spieler identifizieren, unabhängig von der Höhe von Gewinn oder Einsatz.
Eine einzige Ausnahme betrifft das Spielen, nicht das Auszahlen. Nach § 6a Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 können Anbieter „für einen Zeitraum von 72 Stunden ab der Registrierung“ die Spielteilnahme „bis zu einem Einzahlungslimit von 100 Euro ermöglichen“. Vorher müssen sie darauf hinweisen, dass Auszahlungen bis zur Bestätigung der Angaben nicht zulässig sind, und der Spieler muss diesen Hinweis bestätigen. Die GGL fasst zusammen: „Ist die Registrierung eines Spielkontos nicht vollständig abgeschlossen, muss dieses innerhalb von 72 Stunden verifiziert sein.“
Welche Dokumente und Verfahren sind zulässig?
Das Gesetz legt fest, welche Nachweise taugen, nicht welche Technik der Anbieter nutzt. § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG nennt die Angaben: „Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift“. Womit sie überprüft werden, regelt § 12 Abs. 1 GwG. Zulässig sind vor allem:
- ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild, etwa Personalausweis oder Reisepass,
- der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels,
- eine qualifizierte elektronische Signatur,
- ein notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem nach der europäischen eIDAS-Verordnung,
- weitere Dokumente und Verfahren, die eine Rechtsverordnung ausdrücklich zulässt.
Dass zunächst oft nur ein Foto des Ausweises verlangt wird, hat ebenfalls eine Grundlage. § 16 Abs. 8 GwG erlaubt eine vorläufige Identifizierung, etwa anhand einer übermittelten Kopie. „Eine vollständige Identifizierung ist unverzüglich nachzuholen.“
Über alles Weitere entscheidet der Anbieter selbst. Ob ein Selfie, ein Videoverfahren oder ein Adressnachweis angefordert wird, schreibt kein Gesetz im Einzelnen vor. § 6a GlüStV 2021 verlangt nur „geeignete und zuverlässige Verfahren“, das Ergebnis zählt.
Warum muss das Zahlungskonto auf Ihren Namen lauten?
Weil Zahlungen nur zwischen dem Spielkonto und einem Konto des Spielers selbst fließen dürfen. Nach § 16 Abs. 4 GwG muss der Anbieter sicherstellen, dass Einzahlungen per Lastschrift, per Überweisung oder mit einer auf den Namen des Spielers ausgegebenen Zahlungskarte erfolgen, und zwar von einem Zahlungskonto, das auf den Namen des Spielers geführt wird.
Die GGL formuliert es in ihrem Überblick Sicher online spielen im Internet (Stand 23. Juni 2026) knapp: „Einzahlungen dürfen dabei nur von einem auf den Namen des Spielers lautenden Zahlungskonto erfolgen.“ Für die Gegenrichtung gilt § 16 Abs. 7 GwG. Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto des Spielers, mit Angabe des Verwendungszwecks.
Eine Ausnahme sieht § 16 Abs. 4 Satz 2 GwG für kleine Beträge vor. Der Anbieter kann auf die Namensprüfung bei Karte und Konto verzichten, wenn eine einzelne Einzahlung 25 Euro und alle Einzahlungen eines Kalendermonats 100 Euro nicht überschreiten. Ob ein Anbieter davon Gebrauch macht, entscheidet er selbst.
Daraus folgt eine typische Verzögerung. Stimmt der Name auf dem Zahlungskonto nicht mit dem Namen im Spielkonto überein, kann die Auszahlung erst nach Klärung erfolgen. Gegen Angebote ohne Erlaubnis setzt die Aufsicht an derselben Stelle an, nur in umgekehrter Richtung: wie Zahlungssperren gegen unerlaubte Angebote wirken.
Warum dauert die Prüfung, warum wird ein Konto gesperrt?
Eine Frist für die Prüfung nennt weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Geldwäschegesetz, abgesehen vom Zeitfenster von 72 Stunden. Verzögerungen entstehen meist an drei Stellen, die das Gesetz selbst vorsieht.
Erstens: Lassen sich die Angaben nicht bestätigen, fordert der Anbieter nach § 6a Abs. 3 GlüStV 2021 zur Berichtigung oder zu weiteren Nachweisen auf. Zweitens: § 6a Abs. 5 verpflichtet Anbieter, Spieler „regelmäßig zur Bestätigung der auf dem Spielkonto hinterlegten Angaben“ aufzufordern. Nach Angaben der GGL sollen die Daten jährlich bestätigt werden. Eine erneute Anfrage nach einem Jahr ist deshalb normal.
Drittens kann ein Konto gesperrt werden. Nach § 6a Abs. 8 sollen Anbieter Spielkonten sperren, wenn der Verdacht besteht, dass Gewinne unrechtmäßig erworben wurden. Hinzu kommt die Meldepflicht aus § 43 Abs. 1 GwG: Deuten Tatsachen auf Geldwäsche hin, ist der Sachverhalt „unverzüglich“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden.
Grundsätzlich muss der Anbieter nach § 6a Abs. 8 GlüStV 2021 unverzüglich über die Gründe einer Sperre informieren, allerdings nur, „soweit gesetzliche oder behördliche Vorgaben nicht entgegenstehen“. Eine solche Vorgabe enthält § 47 Abs. 1 GwG. Die Vorschrift verbietet Verpflichteten, den Vertragspartner über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung zu informieren. Das erklärt, warum der Kundenservice manchmal keine Gründe nennt. Ob dieses Verbot im Einzelfall der Grund für das Schweigen ist, lässt sich von außen nicht erkennen. Es kann aber einer sein.
Was passiert mit Ihren Daten?
Sie werden aufbewahrt, und zwar länger, als viele erwarten. Nach § 8 GwG muss der Anbieter die erhobenen Angaben aufzeichnen, beim Ausweis auch Art, Nummer und ausstellende Behörde des Dokuments. Kopien des vorgelegten Dokuments darf und muss er anfertigen. Die Kopie ist also gesetzlich vorgeschrieben.
§ 8 Abs. 4 GwG bestimmt: Die Aufzeichnungen „sind fünf Jahre aufzubewahren“. Bei einer Geschäftsbeziehung wie dem Spielkonto beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. Spätestens nach zehn Jahren sind die Unterlagen zu vernichten.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht dem nicht entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“ ist. Zwei Rechte bleiben Ihnen dennoch:
- Auskunft: Nach Art. 15 DSGVO können Sie erfahren, welche Daten der Anbieter über Sie speichert.
- Löschung, mit Grenze: Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erlaubt, eine Löschung abzulehnen, solange die Speicherung eine gesetzliche Pflicht erfüllt. Ein Antrag auf Löschung der Ausweiskopie direkt nach Schließung des Kontos hat deshalb in der Regel zunächst keinen Erfolg.
Beschwerden über den Umgang mit Daten richten sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, nicht an die GGL. Für das Spielkonto ist allein der Anbieter verantwortlich. Wie diese Website mit Daten umgeht, ist eine andere Frage und in ihrer Datenschutzerklärung beschrieben. Dieser Text erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was die Aufsicht tatsächlich prüft
Die GGL ist nach § 50 Nr. 8 GwG die Aufsichtsbehörde für Geldwäscheprävention im Online-Glücksspiel. Laut ihrer Seite zur Geldwäscheprävention (Stand 16. April 2026) kontrolliert sie, ob Anbieter eine Risikoanalyse nach § 5 GwG erstellen, die Sorgfaltspflichten der §§ 10–17 erfüllen, Verdachtsfälle nach § 43 melden und im Meldesystem goAML registriert sind. Maßnahmen kann sie nach § 57 GwG veröffentlichen.
Gesetzliche Pflicht sind damit drei Dinge: die Identifizierung, die Bestätigung der Angaben vor Spiel und Auszahlung und Zahlungen nur über Konten auf den Namen des Spielers. Marktpraxis ist dagegen, welche Belege konkret angefordert werden, ob ein Selfie verlangt wird und wie schnell die Prüfung erfolgt. Eine lange Prüfung ist deshalb nicht automatisch ein Verstoß. Eine Auszahlung ohne bestätigte Angaben wäre einer.
Wenn die Verifizierung erst bei der Auszahlung kommt
Bei einem Anbieter mit deutscher Erlaubnis liegt die Verifizierung am Anfang. Nach 72 Stunden oder 100 Euro Einzahlung endet das Spiel ohne bestätigte Angaben, und eine Auszahlung ist vorher nicht zulässig. Wer lange ohne Prüfung spielen kann und erst beim Gewinn einen Ausweis vorlegen soll, hat Anlass, sich das Angebot genauer anzusehen.
Die GGL beschreibt das Muster in ihren FAQ zu den Risiken unerlaubten Glücksspiels (Stand 19. November 2025). Illegale Veranstalter verweigern demnach oft die Auszahlung oder binden sie „an übermäßige und unrechtmäßige Anforderungen wie umfassende Identitätsnachweise“. Zudem heißt es dort: „Illegale Anbieter können persönliche Informationen wie Ausweiskopien oder Bankdaten missbrauchen.“
Ein Beweis gegen ein bestimmtes Angebot ist der Zeitpunkt der Prüfung allein nicht. Verlässlich ist nur die Whitelist der GGL. Wie sich prüfen lässt, ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis hat, beschreibt eine eigene Seite.
Vor dem Hochladen: was Sie konkret tun können
Fünf Schritte machen die Verifizierung im Online-Casino berechenbarer, unabhängig vom Anbieter:
- Prüfen Sie in der Whitelist der GGL, ob das Angebot eine Erlaubnis hat, bevor Sie einen Ausweis hochladen.
- Laden Sie Dokumente nur im eingeloggten Spielkonto hoch, nicht per E-Mail an eine Adresse, deren Herkunft Sie nicht kennen.
- Tragen Sie Ihre Daten bei der Registrierung genau so ein, wie sie im Ausweis stehen, einschließlich Geburtsname und Geburtsort.
- Zahlen Sie nur von einem Konto oder einer Karte auf Ihren eigenen Namen ein. So vermeiden Sie Rückfragen bei der Auszahlung.
- Nutzen Sie bei Zweifeln Ihr Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
Wenn Spielen Geld oder Zeit kostet, die anderswo fehlen, hilft eine Beratung. Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenlos und anonym erreichbar, mehr auf check-dein-spiel.de.
Häufige Fragen zur Verifizierung
Ist die Verifizierung im Online-Casino Pflicht?
Ja, für Anbieter mit deutscher Erlaubnis. § 6a GlüStV 2021 verbietet Spielteilnahme und Auszahlung vor Bestätigung der Angaben, das Geldwäschegesetz verlangt die Identifizierung jedes Spielers. Die Pflicht trifft den Anbieter. Ohne Verifizierung kann er Ihr Spielkonto nur 72 Stunden lang und bis 100 Euro Einzahlung nutzen lassen.
Warum muss ich meine Daten erneut bestätigen?
§ 6a Abs. 5 GlüStV 2021 verpflichtet Anbieter, Spieler regelmäßig zur Bestätigung der hinterlegten Angaben aufzufordern. Nach Angaben der GGL sollen die persönlichen Daten jährlich überprüft und bestätigt werden. Eine erneute Anfrage nach einer abgeschlossenen Verifizierung ist daher kein Zeichen für ein Problem mit Ihrem Spielkonto.
Wie lange werden meine Ausweisdaten gespeichert?
Nach § 8 Abs. 4 GwG fünf Jahre, sofern kein anderes Gesetz eine längere Frist vorsieht. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, also in der Regel nach Schließung des Spielkontos. Spätestens nach zehn Jahren müssen die Unterlagen in jedem Fall vernichtet werden.
Kann ich die Löschung meiner Ausweiskopie verlangen?
Sie können sie beantragen, der Anbieter kann sie aber während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ablehnen. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nimmt Daten aus, deren Speicherung eine rechtliche Pflicht erfüllt. Welche Daten gespeichert sind, können Sie nach Art. 15 DSGVO erfragen. Bei Streit ist die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde der Ansprechpartner.
Warum nennt der Kundenservice keinen Grund für die Kontosperre?
Möglich ist, dass er es nicht darf. Die Pflicht, Gründe einer Sperre mitzuteilen, gilt nach § 6a Abs. 8 GlüStV 2021 nur, soweit gesetzliche Vorgaben nicht entgegenstehen. § 47 Abs. 1 GwG verbietet Anbietern, Kunden über eine beabsichtigte oder erstattete Verdachtsmeldung an die FIU zu informieren. Ob das im Einzelfall der Grund ist, lässt sich von außen nicht feststellen. Andere Ursachen sind offene Rückfragen zu Ihren Angaben oder zum Zahlungskonto.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 24.09.2026.
- GlüStV 2021: § 6a, § 8 (Textfassung auf lxgesetze.de)
- GwG: § 8, § 10, § 11, § 12, § 16, § 43, § 47 (Textfassung auf lxgesetze.de)
- DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679: EUR-Lex, Art. 6, 15, 17
- GGL: Geldwäscheprävention (Stand 16.04.2026)
- GGL: Sicher online spielen im Internet (Stand 23.06.2026)
- GGL: FAQ Teilnahme an illegalen Glücksspielen: Risiken (Stand 19.11.2025)
- GGL: Übersicht erlaubter Anbieter (Whitelist)
- BIÖG: check-dein-spiel.de