Ein einziger Klick, danach 24 Stunden Pause: Diese kurzzeitige Sperre schreibt § 6i Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vor, in Kraft seit dem 1. Juli 2021. Die Glücksspielaufsicht nennt die Schaltfläche im Online-Casino Panikbutton. Die Sperre beginnt sofort, eine Bestätigung darf nicht verlangt werden, und sie endet nach Ablauf der 24 Stunden ohne Antrag.

Genau hier liegt der Unterschied zur Selbstsperre. Diese wird beantragt, gilt mindestens drei Monate und endet nie automatisch. Eingetragen werden allerdings beide in dieselbe Sperrdatei. Eine eigene Seite stellt alle Instrumente des Spielerschutzes im Überblick vor und zeigt, welche Rolle der Panikbutton darin spielt.

Was ist der Panikbutton im Online-Casino?

Der Panikbutton ist eine Schaltfläche, deren Betätigung eine sofortige Sperre von 24 Stunden auslöst. Das Wort selbst steht nicht im Gesetz. § 6i Abs. 3 GlüStV 2021 verlangt eine „deutlich erkennbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche“. Den Begriff Panikbutton verwendet die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL), das Regierungspräsidium Darmstadt spricht vom „sogenannten Panik-Button“.

Die Pflicht ist eng umrissen. Sie gilt im Internet, und zwar für vier Spielformen:

  • Sportwetten,
  • Online-Casinospiele,
  • Online-Poker,
  • virtuelle Automatenspiele.

Adressat sind die Anbieter, die in Deutschland eine Erlaubnis für diese Spielformen haben. Für Lotterien und für Spielhallen enthält § 6i Abs. 3 keine solche Vorgabe. Eine gesonderte Seite erklärt, was eine deutsche Erlaubnis bedeutet und woran sie zu erkennen ist.

Was passiert nach dem Klick auf den Panikbutton?

Die Sperre wirkt sofort. Eine Rückfrage wie „Sind Sie sicher?“ ist ausdrücklich unzulässig: „Nach einer Betätigung der Schaltfläche ist es nicht zulässig, den Spieler nach einer Bestätigung zu fragen“, heißt es in § 6i Abs. 3. Ein Klick genügt.

Der vollständige Wortlaut der Vorschrift enthält einen Satz, der über die Schaltfläche selbst hinausreicht. Für die kurze Sperre gelten die Regeln des Sperrsystems entsprechend; genannt sind § 8 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 4 und § 23. Der Anbieter trägt die Sperre also in die bundesweite Sperrdatei ein, die das Regierungspräsidium Darmstadt als OASIS führt. Übermittelt werden die Daten, die auch bei einer Spielersperre gespeichert werden, mit zwei Abweichungen:

  • Als Grund der Sperre wird die Betätigung der Schaltfläche angegeben.
  • Statt einer Dauer wird der Zeitpunkt des Klicks übermittelt.

Die Dauer steht bereits im Gesetz: 24 Stunden ab dem Klick. Was bedeutet das für die Zeit der Sperre? § 8 beschreibt die Sperrdatei als zentrales, spielformübergreifendes System, und gesperrte Spieler dürfen grundsätzlich nicht an öffentlichen Glücksspielen teilnehmen. Dieses Teilnahmeverbot gilt für die Dauer der kurzen Sperre entsprechend. Bei welchen Anbietern und Spielstätten die 24-Stunden-Sperre im Einzelnen abgefragt wird, geht aus den Angaben der Behörden allerdings nicht hervor.

Wie lange gilt die Sperre, und lässt sie sich vorher aufheben?

Die Sperre dauert 24 Stunden ab dem Klick und endet ohne Antrag. So steht es in § 6i Abs. 3, und so beschreiben es auch die GGL und die Beratungsplattform check-dein-spiel.de: Die Sperre endet automatisch. Niemand muss sich danach um eine Entsperrung kümmern.

Ein Verfahren, die 24-Stunden-Sperre vorzeitig aufzuheben, sieht § 6i Abs. 3 nicht vor. Die Vorschrift verweist auf mehrere Regeln des Sperrsystems, nicht aber auf § 8b, der die Aufhebung einer Spielersperre regelt. Das Ende regelt allein Satz 5 der Vorschrift: nach Ablauf von 24 Stunden ab dem Klick.

Auch die gespeicherten Daten verschwinden rasch. Sie sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Sperre zu löschen. Bei einer Spielersperre gilt dagegen eine Frist von sechs Jahren nach Ablauf.

Was prüft die Aufsicht beim Panikbutton?

Über die Anbieter mit deutscher Erlaubnis wacht die GGL. Beim Panikbutton ergeben sich aus § 6i Abs. 3 vier überprüfbare Pflichten:

  • Die Schaltfläche ist „überall dort dauerhaft anzuzeigen, wo eine Spielteilnahme möglich ist“, also nicht nur im Kontobereich.
  • Sie muss deutlich erkennbar und eindeutig beschriftet sein.
  • Nach dem Klick darf keine Bestätigung verlangt werden.
  • Die Sperre wird mit dem Zeitpunkt des Klicks an die Sperrdatei übermittelt.

Die GGL fasst die Anforderung so zusammen: Die Option müsse „überall erkennbar und eindeutig auf der Spielseite“ angezeigt werden. Farbe, Form, genaue Position oder den Wortlaut der Beschriftung schreibt das Gesetz dagegen nicht vor. Dass die Schaltfläche bei verschiedenen Anbietern unterschiedlich aussieht, ist deshalb für sich genommen kein Verstoß, sondern eine Gestaltungsfrage. Entscheidend ist, ob sie überall beim Spielen sichtbar, eindeutig beschriftet und ohne Rückfrage wirksam ist.

Panikbutton, Selbstsperre, Fremdsperre: Worin liegt der Unterschied?

Alle drei Sperren laufen über dieselbe Sperrdatei, doch sie erfüllen verschiedene Aufgaben. Das Regierungspräsidium Darmstadt nennt die 24-Stunden-Sperre im Vergleich zur Spielersperre eine „niedrigschwellige Möglichkeit eines Spielausschlusses“. Gedacht ist sie für Momente, in denen jemand Auffälligkeiten beim eigenen Spielverhalten bemerkt und sofort unterbrechen möchte.

PanikbuttonSelbstsperreFremdsperre
Auslöserein Klick auf der SpielseiteAntrag der Person selbstAntrag von Anbietern oder Dritten, etwa Angehörigen
Formonline, ohne Bestätigungschriftlich mit Unterschrift, beim Regierungspräsidium oder über einen AnbieterAntrag mit Gründen nach § 8a Abs. 1 und Nachweisen
Dauer24 Stundenmindestens ein Jahr, auf Wunsch mindestens drei Monateimmer mindestens ein Jahr
Endeautomatischnur auf schriftlichen Antrag, wirksam frühestens eine Woche nach Eingangnur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person, wirksam frühestens einen Monat nach Eingang
Löschung der Dateninnerhalb von zwei Wochen nach Ablaufsechs Jahre nach Ablaufsechs Jahre nach Ablauf

Der wichtigste Unterschied steht in der Zeile „Ende“. Eine Selbstsperre ist eine bewusste, längere Entscheidung, die sich nur schriftlich und mit Frist wieder aufheben lässt. Der Panikbutton ist für den akuten Moment gedacht; seine Sperre endet nach 24 Stunden automatisch.

Vom Einzahlungslimit unterscheiden sich beide grundsätzlich. Das Limit begrenzt die Einzahlungen grundsätzlich auf 1.000 € im Monat über alle Anbieter hinweg; das Spielen selbst bleibt möglich. Der Panikbutton stoppt das Spielen, ohne ein Limit zu setzen.

Wann reicht eine Pause von 24 Stunden nicht?

Nach 24 Stunden ist alles wie vorher. Die Sperre ändert weder das Limit noch den Zugang zum Spielkonto, und spätestens zwei Wochen nach ihrem Ende sind die Daten aus der Sperrdatei gelöscht. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) rät deshalb auf check-dein-spiel.de: Wer sich wegen der eigenen Glücksspielteilnahme Sorgen macht, sollte immer auch eine Selbstsperre beantragen.

Ein Klick auf die Schaltfläche beweist kein Problem. Wer ihn aber wiederholt braucht, sollte das als Signal ernst nehmen. § 6i verpflichtet die Anbieter zusätzlich, ein automatisiertes System zur Früherkennung von Spielsucht zu betreiben. Die eigene Entscheidung ersetzt es nicht.

Ein Gespräch kann ein Anfang sein. Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des BIÖG ist unter 0800 1 37 27 00 kostenlos und anonym erreichbar.

Was Sie konkret tun können: vorher suchen, länger sperren, reden

  1. Suchen Sie die Schaltfläche, bevor Sie sie brauchen. Sie muss auf jeder Seite sichtbar sein, auf der gespielt werden kann; ein kurzer Blick beim ersten Besuch genügt.
  2. Wenn 24 Stunden nicht genügen, ist eine Selbstsperre im Sperrsystem OASIS der längere Schritt. Sie gilt mindestens drei Monate und wird beim Regierungspräsidium Darmstadt oder über einen Anbieter beantragt.
  3. Sprechen Sie mit jemandem. Die Telefonberatung des BIÖG unter 0800 1 37 27 00 ist kostenlos und anonym; die Online- und E-Mail-Beratung auf check-dein-spiel.de steht auch Angehörigen offen. Wer sich um eine nahestehende Person sorgt, findet Orientierung im Beitrag Hilfe für Angehörige.

Dieser Text erklärt die Rechtslage mit Stand vom 24.09.2026 und ersetzt weder eine Rechts- noch eine Suchtberatung. Verbindlich sind der Glücksspielstaatsvertrag und die Auskünfte der zuständigen Behörden.

Häufige Fragen zum Panikbutton im Online-Casino

Wo finde ich den Panikbutton im Online-Casino?

Überall dort, wo eine Spielteilnahme möglich ist. § 6i Abs. 3 GlüStV 2021 verlangt, die Schaltfläche dort dauerhaft anzuzeigen, deutlich erkennbar und eindeutig beschriftet. Die genaue Position und das Aussehen legt das Gesetz nicht fest, deshalb unterscheiden sich Anbieter mit deutscher Erlaubnis in der Gestaltung.

Muss ich nach dem Klick noch etwas bestätigen?

Nein. Nach dem Klick darf der Anbieter nicht nach einer Bestätigung fragen, so steht es ausdrücklich in § 6i Abs. 3 GlüStV 2021. Die Sperre beginnt sofort. Eine Nachfrage wie „Möchten Sie wirklich sperren?“ wäre ein Verstoß gegen diese Vorgabe, den die GGL als Aufsicht prüfen kann.

Kann ich die 24-Stunden-Sperre vorzeitig beenden?

Ein Verfahren dafür sieht § 6i Abs. 3 GlüStV 2021 nicht vor. Die Vorschrift verweist zwar auf Regeln des Sperrsystems, nicht aber auf § 8b, der die Aufhebung einer Spielersperre regelt. Die Sperre endet nach 24 Stunden automatisch und ohne Antrag.

Wird die Sperre durch den Panikbutton in OASIS gespeichert?

Ja. Der Anbieter trägt die kurze Sperre in die Sperrdatei ein, die das Regierungspräsidium Darmstadt führt. Als Grund wird die Betätigung der Schaltfläche angegeben, dazu der Zeitpunkt des Klicks. Eine Dauer wird nicht übermittelt; sie ist gesetzlich auf 24 Stunden festgelegt.

Wann werden die Daten der 24-Stunden-Sperre gelöscht?

Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Sperre. Diese kurze Frist regelt § 6i Abs. 3 GlüStV 2021 als Ausnahme. Bei einer Selbst- oder Fremdsperre werden die Daten dagegen erst sechs Jahre nach Ablauf gelöscht, so § 23 Abs. 5.

Gibt es den Panikbutton nur im Online-Casino oder auch bei Sportwetten und Online-Poker?

Nicht nur im Online-Casino. Die Pflicht zur Schaltfläche umfasst im Internet Sportwetten, Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele. Adressat sind Anbieter mit deutscher Erlaubnis. Für Lotterien enthält § 6i Abs. 3 keine solche Vorgabe.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 24.09.2026.