Die amtliche Whitelist führt mit Stand vom 7. September 2026 insgesamt 166 Glücksspielanbieter. Beaufsichtigt werden sie nicht von einer einzigen Stelle, denn die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist nur für einen Teil davon zuständig. Welcher Teil das ist, steht im Glücksspielstaatsvertrag 2021 und in einem Feld der Whitelist, das leicht übersehen wird.

Die kurze Antwort: Eine Behörde, die für das gesamte Glücksspiel in Deutschland zuständig ist, gibt es nicht. Die GGL in Halle (Saale) erteilt die bundesweiten Erlaubnisse für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele, beaufsichtigt diese Anbieter und führt die Whitelist. Online-Casinospiele, Spielbanken und Spielhallen bleiben bei den Ländern. Die Sperrdatei OASIS betreibt das Regierungspräsidium Darmstadt.

Alle Zuständigkeiten in diesem Beitrag geben den Stand vom 24. September 2026 wieder.

Warum gibt es in Deutschland nicht die eine Glücksspielbehörde?

Die Länder regeln das Glücksspiel nicht per Bundesgesetz, sondern per Staatsvertrag. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) stammt vom 29. Oktober 2020 und gilt seit dem 1. Juli 2021. Für das Internet haben die Länder damit eine gemeinsame Behörde geschaffen. Einen Teil der Aufsicht haben sie aber bei sich behalten.

Erst mit diesem Vertrag wurden virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erlaubnisfähig. Die GGL ist nach § 27a GlüStV 2021 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, errichtet von den Ländern zum 1. Juli 2021. Sitzland ist Sachsen-Anhalt. Deshalb gilt für die Behörde ergänzend dessen Landesrecht.

Ihre Arbeit hat die GGL schrittweise aufgenommen. Nach eigener Darstellung in drei Stufen:

  • 1. Juli 2021: Errichtung, noch ohne operativen Betrieb
  • 1. Juli 2022: erste Aufgabe, die Bekämpfung des unerlaubten Glücksspiels
  • 1. Januar 2023: Übernahme des Großteils der Aufgaben nach dem GlüStV 2021

Bis dahin waren übergangsweise andere Stellen zuständig. Online-Poker und virtuelle Automatenspiele lagen beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Sport- und Pferdewetten beim Regierungspräsidium Darmstadt, Soziallotterien beim Innenministerium Rheinland-Pfalz. Die gewerbliche Spielvermittlung betreute Niedersachsen, die Klassenlotterien Hamburg. Ältere Bescheide nennen deshalb oft eine andere Behörde. Das ist kein Widerspruch, sondern der alte Stand.

Was der Staatsvertrag inhaltlich vorschreibt, von der Erlaubnispflicht bis zum Spielerschutz, erklärt der Überblick was der Glücksspielstaatsvertrag 2021 regelt. Hier geht es um die Frage, wer ihn durchsetzt.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder: Erlaubnis, Aufsicht und Whitelist

Den Kern der Zuständigkeit regelt § 27f GlüStV 2021. Nach Absatz 1 ist die Anstalt „zuständig für die mit Wirkung für alle Länder nach § 9a Absatz 1 zu erteilenden Erlaubnisse“. Welche das sind, zählt § 9a Abs. 1 auf: unter anderem Sportwetten und deren Vermittlung im Internet, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele. Nach Angaben der GGL gehören auch Pferdewetten im Internet, bundesweite Soziallotterien, die gewerbliche Spielvermittlung in mehreren Ländern und die Klassenlotterien dazu.

Mit der Erlaubnis endet die Arbeit nicht. § 9a Abs. 2 überträgt der GGL auch die Aufsicht über diese Anbieter, ebenfalls mit Wirkung für alle Länder. Geprüft wird, ob die Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis eingehalten werden. Die Erlaubnis ist also ein Anfang, kein Freibrief.

Whitelist, Limitdatei und Höchsteinsatz

Nach § 27f Abs. 3 ist die GGL für die amtliche Liste nach § 9 Abs. 8 zuständig, also für die Whitelist. Sie wird anlassbezogen aktualisiert, mindestens aber einmal im Monat. Nach § 27f Abs. 4 führt die GGL außerdem zwei Dateien: die Limitdatei für das anbieterübergreifende Einzahlungslimit und eine Datei, die paralleles Spielen bei mehreren Anbietern verhindert. Technisch laufen beide über das System LUGAS. Den Höchsteinsatz je Spiel bei virtuellen Automatenspielen darf die Behörde nach § 22a Abs. 7 Satz 2 anpassen.

Unerlaubtes Glücksspiel und Geldwäsche

Die zweite große Aufgabe ist das unerlaubte Glücksspiel. Nach § 9a Abs. 3 ist die GGL einheitlich zuständig, wenn ein solches Angebot oder die Werbung dafür „im Internet in mehr als einem Land angeboten wird“. Ihre Instrumente reichen von Untersagungsverfahren über Netz- und Zahlungssperren bis zu Strafanzeigen. Für das Jahr 2024 nennt die GGL 231 eingeleitete Untersagungsverfahren und 1.788 geprüfte Websites. Davon betrafen 735 Werbung.

Hinzu kommt die Geldwäscheaufsicht. Für Online-Glücksspiel ist die GGL nach § 50 Nr. 8 Geldwäschegesetz (GwG) die zuständige Aufsichtsbehörde. Daneben beobachtet sie den Markt und fördert wissenschaftliche Forschung. Wie sich unerlaubte Angebote einordnen lassen, beschreibt die Übersicht unerlaubtes Glücksspiel erkennen und melden.

Wofür die GGL nicht zuständig ist

Die GGL nennt selbst vier Bereiche, die nicht bei ihr liegen (Stand 9. Dezember 2025): die Spielersperrdatei OASIS, das terrestrische Glücksspiel, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und die Beratung zu Geschäftskonzepten. Für Spieler ist das der wichtigste Absatz dieses Abschnitts. Wer bei der GGL eine Sperre beantragen oder verlorenes Geld zurückholen will, wendet sich an die falsche Stelle.

Was bei den Ländern bleibt: Online-Casinospiele, Spielbanken, Spielhallen

Online-Roulette und Online-Blackjack fallen nicht in die Zuständigkeit der GGL. Nach § 22c GlüStV 2021 können die Länder Online-Casinospiele „für ihr Hoheitsgebiet“ selbst veranstalten oder Konzessionen vergeben. Die Zahl der Konzessionen ist dabei auf die Zahl der Spielbank-Konzessionen begrenzt, die nach Landesrecht am 17. Januar 2020 vergeben werden konnten. Eine solche Konzession gilt nur im eigenen Land.

Das hat sichtbare Folgen. In der Kategorie Online-Casinospiele stehen auf der Whitelist fünf Einträge, bei den virtuellen Automatenspielen 34 (Stand der Liste: 7. September 2026). Der Unterschied ist kein Zufall. Er ergibt sich aus § 22c.

Für Spieler ist ein Detail der Whitelist besonders nützlich. Jeder Eintrag nennt unter „Zuständigkeit“ entweder die „Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes“ oder die „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL)“, und die Liste lässt sich nach diesem Feld filtern. Welche Behörde ein erlaubtes Angebot beaufsichtigt, steht also dort und nicht im Impressum.

Spielbanken, Spielhallen und Lotto

Das terrestrische Angebot bleibt ebenfalls bei den Ländern: Spielbanken, Spielhallen, Lotto-Annahmestellen und die staatlichen Lotterien. Welche Landesbehörde im Einzelfall entscheidet, regelt das jeweilige Landesrecht. Ansprechpartner ist deshalb die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des jeweiligen Landes.

Bei Geldspielgeräten kommt Bundesrecht hinzu. Wer solche Geräte gewerbsmäßig aufstellen will, braucht nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Bauart der Geräte lässt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu. Betreiber von Spielhallen stehen übrigens nicht auf der Whitelist. Ihr Fehlen dort sagt über ihre Erlaubnis nichts aus.

Warum ist für OASIS das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig?

Das legt der Staatsvertrag fest. § 8 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 lautet: „Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben.“ In der Praxis ist dies das Regierungspräsidium Darmstadt. Die GGL führt OASIS nicht, auch wenn sie auf ihrer Website darauf verweist.

Hessen handelt dabei für alle. Der Betrieb steht unter hessischer Fach- und Rechtsaufsicht, die Kosten tragen alle Länder nach dem Königsteiner Schlüssel. Das Regierungspräsidium beschreibt OASIS als „spielformübergreifendes, bundesweites Instrument“. Eine Sperre wirkt also nicht nur bei einem Anbieter.

Online lassen sich beim Regierungspräsidium drei Anträge stellen: auf Eintragung, Aufhebung und Auskunft. Für Fragen ist die E-Mail-Adresse spieleranfragenoasis@rpda.hessen.de eingerichtet. Eine Sperre dauert nach dem Gesetz mindestens ein Jahr. Wer eine Selbstsperre beantragt, kann eine kürzere Dauer wählen, mindestens aber drei Monate. Die Eintragung ist kostenfrei.

Den Ablauf Schritt für Schritt zeigt der Beitrag wie eine Spielersperre bei OASIS beantragt und aufgehoben wird. Wer über eine Sperre nachdenkt, weil das Spielen zur Belastung geworden ist, kann sich vorher oder parallel beraten lassen. Die Telefonberatung des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenfrei und anonym erreichbar, online unter check-dein-spiel.de.

Weitere Stellen: Finanzverwaltung, FIU und Gerichte

Drei weitere Stellen tauchen bei Fragen zum Glücksspiel regelmäßig auf. Keine davon ist eine Glücksspielaufsicht.

Die Finanzverwaltung erhebt die Glücksspielsteuern. Die Virtuelle Automatensteuer, die Online-Pokersteuer und die Sportwettensteuer betragen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz jeweils 5,3 Prozent des Spiel- oder Wetteinsatzes. Steuerschuldner ist in allen drei Fällen der Veranstalter, nicht der Spieler. Was daraus für Gewinne folgt, klärt der Beitrag wer bei Online-Glücksspiel welche Steuer zahlt.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nimmt Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG entgegen. Meldepflichtig sind die Anbieter.

Für Ansprüche zwischen Spielern und Anbietern sind die Zivilgerichte zuständig, nicht die Aufsicht. Ob verlorene Einsätze bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis zurückgefordert werden können, beantworten nicht alle Gerichte gleich. Beim Bundesgerichtshof sind dazu Verfahren anhängig; ein Urteil war bis zum 24. September 2026 nicht veröffentlicht.

Erlaubnis oder EU-Lizenz: was zählt in Deutschland?

In Deutschland zählt die deutsche Erlaubnis. § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 bestimmt: „Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden.“ Eine Lizenz aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, etwa aus Malta, ersetzt diese Erlaubnis nicht. Ob sie vorliegt, zeigt die Whitelist.

Das Gesetz unterscheidet nicht nach dem Sitz eines Anbieters, sondern nach der Erlaubnis. Ein Logo einer ausländischen Behörde in der Fußzeile beantwortet die Frage nach der deutschen Erlaubnis deshalb nicht. Bei Zahlungsdienstleistern gilt dasselbe Prinzip: Maßgeblich ist der Eintrag im amtlichen Register mit seinem Datum, nicht das Siegel auf der Website.

Beim Abgleich ist eine Einschränkung wichtig. Auf der Whitelist stehen Unternehmen mit ihrem Firmennamen, keine Marken. Wer eine Marke dort nicht findet, hat damit noch keinen Beleg, dass keine Erlaubnis vorliegt.

Umgekehrt muss ein erlaubter Anbieter nach § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 auf seiner Startseite gut sichtbar zwei Dinge angeben: dass die Teilnahme für Personen unter 18 Jahren unzulässig ist und dass er eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde hat. Die Website dieser Behörde muss sich von dort direkt aufrufen lassen. Dass Glücksspiel in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt ist, ergibt sich zusätzlich aus § 4 Abs. 3. Die einzelnen Prüfschritte beschreibt der Beitrag legale Online-Casinos erkennen.

Was die Aufsicht tatsächlich prüft

Die Aufsicht richtet sich an die Anbieter. Die Pflichten, die der Staatsvertrag an Limit, Sperre oder Spielkonto knüpft, treffen den Erlaubnisinhaber; die Instrumente selbst sind zum Schutz der Spieler da. Die Übersicht ordnet die wichtigsten Themen der zuständigen Stelle und dem Adressaten zu.

ThemaZuständigRechtsgrundlagePflichten treffen
Sportwetten, Online-Poker, virtuelle AutomatenspieleGGL§ 9a Abs. 1–2 GlüStV 2021Anbieter
Online-Casinospielejeweiliges Land§ 22c GlüStV 2021Anbieter
Spielbanken, Spielhallenjeweiliges LandLandesrecht, § 33c GewOBetreiber
WhitelistGGL§ 9 Abs. 8 GlüStV 2021Behörde (Veröffentlichung)
Einzahlungslimit, LUGASGGL§ 6c, § 27f Abs. 4 GlüStV 2021Anbieter
Spielersperre OASISRP Darmstadt§ 8 Abs. 1 GlüStV 2021Anbieter (Abgleich)
Unerlaubtes Glücksspiel, Werbung dafürGGL§ 9a Abs. 3 GlüStV 2021Anbieter, Werbende
GeldwäscheGGL§ 50 Nr. 8 GwGAnbieter
GlücksspielsteuernFinanzverwaltungRennwLottGVeranstalter

Die Tabelle zeigt ein Muster. Fast jede Pflicht liegt beim Anbieter, fast jede Kontrolle bei einer Behörde, mit der Spieler selten direkt zu tun haben. Für Spieler sind vor allem zwei Stellen erreichbar: das Regierungspräsidium Darmstadt für die Sperre und die GGL für Hinweise auf unerlaubte Angebote.

Genau deshalb lohnt sich der Blick auf die Zuständigkeit vor jeder Anfrage. Wer sich an die falsche Stelle wendet, bekommt auf die eigentliche Frage keine Antwort. Das kostet Zeit.

Was Sie konkret tun können

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ist nur eine von mehreren zuständigen Stellen. Für die meisten Anliegen reichen vier Schritte, unabhängig vom Anbieter.

  1. Prüfen Sie in der Whitelist der GGL, ob für ein Angebot eine Erlaubnis vorliegt. Der Filter „Zuständigkeit“ zeigt, welche Behörde es beaufsichtigt.
  2. Melden Sie mutmaßlich unerlaubte Angebote oder Werbung im Internet über das Kontaktformular der GGL.
  3. Beantragen Sie eine Spielersperre, ihre Aufhebung oder eine Auskunft beim Regierungspräsidium Darmstadt, nicht bei der GGL.
  4. Bei Streit über Einsätze, Auszahlungen oder Verträge ist keine Aufsichtsbehörde zuständig. Das ist eine zivilrechtliche Frage.

Wenn das Spielen anfängt, Geld oder Zeit zu kosten, die anderswo fehlen, ist Beratung der nächste Schritt. Hinweise dazu finden Sie unter verantwortungsvolles Spielen. Dieser Beitrag beschreibt, wofür die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder und die übrigen Stellen zuständig sind; eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.

Häufige Fragen

Was ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL)?

Die GGL ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Länder zum 1. Juli 2021 errichtet haben. Sie erteilt die bundesweiten Erlaubnisse für Sportwetten, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele, beaufsichtigt diese Anbieter, führt die Whitelist und geht gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet vor. Grundlage ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021.

Seit wann gibt es die GGL, und wo hat sie ihren Sitz?

Errichtet wurde die GGL zum 1. Juli 2021. Seit dem 1. Juli 2022 bekämpft sie unerlaubtes Glücksspiel, seit dem 1. Januar 2023 nimmt sie den Großteil ihrer Aufgaben wahr. Sitz ist Halle (Saale), die Anschrift lautet Hansering 15, 06108 Halle (Saale). Ergänzend gilt für die Behörde das Recht Sachsen-Anhalts.

Ist die GGL für Online-Roulette und Online-Blackjack zuständig?

Nein. Online-Casinospiele wie Roulette und Blackjack regeln nach § 22c GlüStV 2021 die Länder, jeweils für ihr eigenes Gebiet. Die Zahl der Konzessionen ist an die Spielbank-Konzessionen gebunden. Auf der Whitelist standen in dieser Kategorie mit Stand vom 7. September 2026 fünf Einträge.

Wer führt die Spielersperrdatei OASIS?

Das Regierungspräsidium Darmstadt, als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen und einheitlich für alle Länder (§ 8 Abs. 1 GlüStV 2021). Dort lassen sich Eintragung, Aufhebung und Auskunft online beantragen. Die GGL betreibt OASIS nicht, auch wenn sie auf das System verweist.

Ersetzt eine EU-Lizenz die deutsche Erlaubnis?

Nein. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen deutschen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Eine Lizenz aus einem anderen Mitgliedstaat, etwa aus Malta, ist keine solche Erlaubnis. Ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis hat, zeigt die Whitelist der GGL.

Wo lässt sich ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag melden?

Hinweise auf unerlaubte Angebote oder Werbung im Internet nimmt die GGL über ihr Kontaktformular entgegen. Bei Angeboten in mehr als einem Land ist sie nach § 9a Abs. 3 GlüStV 2021 einheitlich zuständig. Betrifft der Verstoß eine Spielhalle oder Spielbank, ist die Glücksspielaufsicht des jeweiligen Landes der richtige Adressat.

Wer ist für Spielhallen und Spielbanken zuständig?

Die Länder. Terrestrisches Glücksspiel in Spielbanken, Spielhallen und Annahmestellen fällt nicht unter die GGL; welche Landesbehörde zuständig ist, ergibt sich aus dem Landesrecht. Für Geldspielgeräte gilt zusätzlich § 33c Gewerbeordnung. Die Bauart der Geräte lässt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu.

Hilft die GGL dabei, verlorene Einsätze zurückzubekommen?

Nein. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gehört nach Angabe der GGL ausdrücklich nicht zu ihren Aufgaben. Ob Einsätze bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis zurückgefordert werden können, entscheiden die Zivilgerichte, und zwar nicht einheitlich. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs dazu war bis zum 24. September 2026 nicht veröffentlicht.

Quellen