Werben darf in Deutschland nur, wer eine deutsche Erlaubnis besitzt, und auch das nur für die erlaubten Spiele. Ein allgemeines Verbot von Glücksspielwerbung kennt der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht. Ausnahmslos verboten ist dagegen Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, und § 284 Abs. 4 StGB stellt sie unter Strafe. Erlaubte Werbung hat eigene Grenzen, etwa das Zeitfenster von 6 bis 21 Uhr für Online-Casinospiele.

Dass diese Regeln durchgesetzt werden, zeigen die Zahlen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) für 2024: Von 1.788 geprüften Internetseiten betrafen 735 die Werbung für illegales Glücksspiel. 148 Untersagungsverfahren leitete die Behörde im selben Jahr allein wegen Werbung für illegales Glücksspiel ein.

Die Angaben in diesem Beitrag entsprechen dem Stand vom 24. September 2026.

Der Grundsatz: welche Glücksspielwerbung verboten ist

Maßgeblich ist § 5 GlüStV 2021. Sein erster Satz beginnt mit einer Erlaubnis, nicht mit einem Verbot: „Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 dürfen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen für die erlaubten Glücksspiele werben und Sponsoring betreiben.“ Sie dürfen auch Dritte mit der Werbung beauftragen. Anbieter ohne Erlaubnis dürfen gar nicht werben.

Der letzte Absatz bildet das Gegenstück. § 5 Abs. 7 lautet vollständig: „Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.“ Eine Ausnahme sieht der Staatsvertrag nicht vor. Zwischen diesen beiden Sätzen liegen fünf Absätze, die nur für erlaubte Werbung gelten.

MerkmalWerbung für erlaubtes GlücksspielWerbung für unerlaubtes Glücksspiel
Grundlage§ 5 Abs. 1 GlüStV 2021§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021
Zulässig?ja, mit Auflagennein, ohne Ausnahme
Grenzen§ 5 Abs. 2–6, Erlaubnisentfällt
FolgenAufsicht, BußgeldUntersagung, § 284 Abs. 4 StGB

Die strafrechtliche Seite regelt das Strafgesetzbuch. Nach § 284 Abs. 4 StGB gilt: „Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Gemeint ist Glücksspiel, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird.

Für Spieler folgt daraus eine nüchterne Einsicht. Eine Werbung beweist nicht, dass das beworbene Angebot erlaubt ist. In der Praxis zeigt sich: Ein Werbespot sagt über die Erlaubnis so wenig aus wie ein Logo in der Fußzeile. Ob eine Erlaubnis vorliegt, entscheidet die amtliche Whitelist der GGL. Wie sich das in das Gesamtsystem einfügt, erklärt der Überblick darüber, was der Glücksspielstaatsvertrag 2021 insgesamt regelt.

Was jede Glücksspielwerbung beachten muss

Auch erlaubte Werbung steht unter einem Vorbehalt. Nach § 5 Abs. 2 darf sie den Zielen des Staatsvertrags nicht zuwiderlaufen, die in § 1 GlüStV 2021 stehen, darunter Suchtprävention und Jugendschutz. Daraus folgen konkrete Vorgaben:

  • „Die Werbung darf nicht übermäßig sein.“
  • „Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.“ Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger auszunehmen.
  • Irreführende Werbung ist verboten, insbesondere mit unzutreffenden Aussagen über Gewinnchancen oder die Art und Höhe der Gewinne.
  • Ergebnisse dürfen nicht als vom Spieler beeinflussbar dargestellt werden.
  • Glücksspiel darf nicht als Lösung für finanzielle Probleme erscheinen.
  • „Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig.“

Die letzte Regel betrifft die Form, nicht den Inhalt. Werbung muss als Werbung erkennbar bleiben und darf nicht wie ein redaktioneller Bericht oder Ratgeber wirken.

Der Jugendschutz knüpft an eine klare Altersgrenze an. Glücksspiel ist in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt; das regeln § 4 Abs. 3 und § 6e Abs. 3 GlüStV 2021.

Für welche Spiele gilt das Zeitfenster zwischen 6 und 21 Uhr?

Die bekannteste Regel steht in § 5 Abs. 3 Satz 1: „Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen.“ Deshalb läuft Casino-Werbung im Fernsehen erst am späten Abend. Die GGL führt das Zeitfenster in ihrer Übersicht der Spielerschutzmaßnahmen ausdrücklich als Schutzinstrument auf.

Wichtig ist der genaue Zuschnitt. Das Zeitfenster betrifft zwei Medien und drei Spielformen:

  • Medien: Rundfunk und Internet
  • Spielformen: virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Online-Casinospiele

Sportwetten und Lotterien fallen nicht darunter. Für Sportwetten gelten eigene Regeln, die der nächste Abschnitt beschreibt. Die verbreitete Annahme, Glücksspielwerbung sei tagsüber generell verboten, trifft also nicht zu.

Dass Werbung für Online-Casinospiele trotzdem selten zu sehen ist, hat auch mit dem Angebot selbst zu tun. Die Hintergründe erläutert der Beitrag darüber, warum es in Deutschland nur wenige erlaubte Online-Casinospiele gibt.

Sportwetten: Sportler, Live-Übertragungen und Trikots

Für Sportwetten setzt § 5 Abs. 3 an einem anderen Punkt an, nämlich an der zeitlichen Nähe zum Sportereignis. „Unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen ist auf dem übertragenden Kanal Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis nicht zulässig.“ Werbung für Wetten auf andere Ereignisse erfasst dieser Satz nicht.

Der nächste Satz betrifft die Personen in der Werbung: „Werbung für Sportwetten mit aktiven Sportlern und Funktionären ist unzulässig.“ Ergänzend verbietet § 5 Abs. 6 Satz 2, Live-Zwischenstände mit Werbung für Wetten auf genau dieses Ereignis zu verbinden. Die Anzeige von Zwischenständen auf der eigenen Internetseite eines Wettanbieters bleibt davon unberührt.

In Stadien und Hallen gilt § 5 Abs. 4. Dort ist Glücksspielwerbung „nur in Form der Dachmarkenwerbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln erlaubt“. Dachmarkenwerbung zeigt nur die Marke eines Unternehmens, nicht ein konkretes Spiel oder Angebot.

Was gilt für persönliche Werbung an gesperrte Spieler?

Werbung per Post oder E-Mail an einzelne Personen regelt § 5 Abs. 5. Für Spiele, von denen gesperrte Spieler ausgeschlossen sind, braucht der Werbende zwei Dinge vorab: die Einwilligung des Empfängers in die Werbung und in die Abfrage der Sperrdatei. Vor jedem Versand muss er abgleichen, ob der Empfänger gesperrt ist.

Das Gesetz ist hier eindeutig: „Persönlich adressierte Werbung für diese Glücksspiele an gesperrte Spieler ist unzulässig.“ Ergibt der Abgleich eine Sperre, gilt eine früher erteilte Einwilligung als widerrufen. Geführt wird die Sperrdatei OASIS beim Regierungspräsidium Darmstadt.

Enger sind die Regeln am Telefon. „Werbung über Telekommunikationsanlagen ist verboten“, heißt es in § 5 Abs. 1. Ausgenommen sind Anrufe, die der Spieler selbst beim Anbieter tätigt, und Kontakte innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses.

Für Betroffene heißt das konkret: Wer gesperrt ist, soll keine persönliche Werbung mehr für Spielformen erhalten, von denen er ausgeschlossen ist. Die Spielersperre selbst ist allerdings ein Schutzinstrument bei problematischem Spielverhalten und kein Mittel gegen unerwünschte Werbung.

Werbung im Internet: Affiliate, Streamer und Suchmaschinen

Für das Internet enthält § 5 Abs. 6 Satz 1 eine Vergütungsregel. Bei Werbung für Spiele, von denen gesperrte Spieler ausgeschlossen sind, darf „insbesondere in Form von Affiliate-Links“ keine „variable, insbesondere umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart oder gezahlt werden“. Adressaten sind die Erlaubnisinhaber und die von ihnen beauftragten Werbenden.

Weitere Grenzen ergeben sich aus den Nebenbestimmungen der Erlaubnisse. Nach Angaben der GGL vom 23. Juni 2023 hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mehrere Verbote bestätigt. Betroffen sind Dauerwerbesendungen, Werbung für kostenlose Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele, Influencer-Marketing und Werbung durch Streamer. Hinzu kommt Affiliate-Werbung mit Partnern, die auch für illegales Glücksspiel werben.

Auch Werbende mit Sitz im Ausland sind nicht ausgenommen. Am 11. Juli 2024 bestätigte dasselbe Gericht laut einer Mitteilung der GGL, dass einem Streamer im Ausland Werbung für nicht erlaubtes Online-Glücksspiel „bezogen auf Deutschland“ untersagt werden kann. Er hatte über eine Streaming-Plattform geworben. Die Aktenzeichen beider Verfahren nennt die Behörde nicht.

Bei Suchmaschinen hat sich die Lage geändert. „Seit September 2024 dürfen in Deutschland über Google Ads nur noch erlaubte Glücksspielanbieter werben“, schreibt die GGL in ihrer Bilanz vom 22. September 2026.

Warum steht der Wortlaut der Pflichthinweise in der Erlaubnis?

Einen festen Warnsatz für jede Werbung enthält das Gesetz nicht. § 5 Abs. 1 bestimmt, dass in der Erlaubnis „Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung“ sowie „zu Pflichthinweisen“ festzulegen sind, besonders für Fernsehen und Internet. Den genauen Wortlaut legt also nicht der Staatsvertrag fest, sondern die jeweilige Erlaubnis.

Die Verantwortung des Erlaubnisinhabers endet dabei nicht bei der eigenen Werbung. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12. Februar 2025 (8 C 2.24) als rechtmäßig bestätigt, dass Erlaubnisinhaber die Einhaltung der Werbevorgaben auch durch beauftragte Dritte sicherstellen müssen. Nach Darstellung der GGL gilt zudem das Logo eines Lotterieveranstalters auf Lernmaterialien für Minderjährige als Werbung.

Dieser Überblick erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was die Aufsicht tatsächlich prüft

Die Befugnis zum Einschreiten steht in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021. Danach kann die Behörde „die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen“. Wie oft sie das tut, zeigen zwei Zahlenreihen, die getrennt zu lesen sind.

KennzahlWertZeitraum
Geprüfte Internetseiten1.7882024
davon zu Werbung7352024
Untersagungsverfahren2312024
davon nur wegen Werbung1482024
Werbende, die ihre Werbung einstellten352024
Geprüfte Internetseitenca. 6.300bis Ende 2025
Untersagungsverfahrenca. 700seit Aufnahme der Tätigkeit

Die Werte für 2024 stammen von der Informationsseite der GGL zum unerlaubten Glücksspiel (Stand: 14. Januar 2026). Die kumulierten Werte nennt die Bilanz vom 22. September 2026. Einordnen lassen sich diese Zahlen neben den Einsätzen und der Kanalisierung in Zahlen.

Die Aufsicht richtet sich nicht nur gegen Anbieter ohne Erlaubnis. Im März 2023 meldete die GGL ihr erstes Bußgeld in fünfstelliger Höhe gegen einen Erlaubnisinhaber. Ihre Begründung: „Legale Anbieter von Glücksspielen im Internet dürfen nicht auf Webseiten werben, auf denen auch für illegale Glücksspiele geworben wird.“ In ihre Maßnahmen bezieht die Behörde inzwischen auch Zahlungsdienstleister, Werbepartner, Affiliate-Netzwerke und Hosting-Dienstleister ein.

Entscheidend ist die Trennung zwischen Pflicht und Gewohnheit. Pflicht sind die Vorgaben aus § 5 und die Nebenbestimmungen der Erlaubnis. Gewohnheit des Marktes sind Formeln wie „lizenziert“ oder „EU-Lizenz“ im Werbespot. Eine EU-Lizenz eines anderen Mitgliedstaates ersetzt die deutsche Erlaubnis nicht.

Häufige Fragen zur Glücksspielwerbung

Gibt es in Deutschland ein Verbot für Glücksspielwerbung?

Ein generelles Verbot gibt es nicht. Inhaber einer deutschen Erlaubnis dürfen nach § 5 Abs. 1 GlüStV 2021 für die erlaubten Spiele werben, allerdings mit Auflagen zu Inhalt, Zeit und Zielgruppe. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel ist dagegen nach § 5 Abs. 7 ohne Ausnahme verboten.

Gilt das Werbeverbot von 6 bis 21 Uhr auch für Sportwetten?

Nein. Das Zeitfenster aus § 5 Abs. 3 Satz 1 betrifft nur virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele, und zwar im Rundfunk und im Internet. Für Sportwetten gelten andere Regeln, etwa das Verbot von Werbung mit aktiven Sportlern und rund um Live-Übertragungen.

Dürfen Sportler für Sportwetten werben?

Aktive Sportler und Funktionäre nicht. § 5 Abs. 3 GlüStV 2021 erklärt Werbung für Sportwetten mit ihnen ausdrücklich für unzulässig. In Sportstätten ist zudem nur Dachmarkenwerbung auf Trikots, Banden und ähnlichen Werbemitteln erlaubt, also die Marke ohne konkretes Wettangebot.

Ist Werbung für Glücksspiel ohne deutsche Erlaubnis strafbar?

Ja. Wer für ein öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis wirbt, wird nach § 284 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Daneben kann die GGL die Werbung nach § 9 GlüStV 2021 untersagen.

Dürfen gesperrte Spieler Glücksspielwerbung bekommen?

Persönlich adressierte Werbung für Spiele, von denen sie ausgeschlossen sind, ist unzulässig. Werbende müssen den Empfänger vor jedem Versand per Post oder E-Mail mit der Sperrdatei abgleichen. Ergibt der Abgleich eine Sperre, gilt eine früher erteilte Einwilligung als widerrufen.

Dürfen Streamer für Online-Casinos werben?

Für Angebote ohne deutsche Erlaubnis nicht, das folgt schon aus § 5 Abs. 7. Nach Angaben der GGL untersagen die Nebenbestimmungen der Erlaubnisse außerdem Werbung durch Streamer und Influencer-Marketing. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat diese Auflagen und 2024 auch eine Maßnahme gegen einen Streamer im Ausland bestätigt.

Wo lässt sich unerlaubte Glücksspielwerbung melden?

Bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Sie nimmt Hinweise auf unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung dafür über ihr Kontaktformular entgegen. Sie ist nach § 9 GlüStV 2021 auch die Stelle, die solche Werbung untersagen kann.

Was Sie konkret tun können: prüfen, melden, Hilfe finden

Drei Schritte helfen, Glücksspielwerbung richtig einzuordnen. Nehmen Sie Werbung als Werbung und prüfen Sie die Erlaubnis in der Whitelist der GGL; dort stehen die Unternehmen mit ihren Internetseiten, nicht die Markennamen aus der Werbung. Melden Sie Werbung, die gegen das Verbot für unerlaubtes Glücksspiel zu verstoßen scheint, über das Kontaktformular der GGL.

Wenn Werbung zum Spielen verleitet, obwohl das Spielen schon jetzt Geld oder Zeit kostet, die an anderer Stelle fehlen, gibt es Hilfe. Die Telefonberatung zur Glücksspielsucht des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ist unter 0800 1 37 27 00 kostenfrei und anonym erreichbar, weitere Angebote bietet check-dein-spiel.de. Grundsätze zum Umgang mit Limits und Pausen fasst die Seite zum Thema verantwortungsvolles Spielen zusammen.

Quellen